JudikaturVwGH

Ra 2015/06/0054 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

Gemäß Art. 133 B-VG entscheidet der VwGH in den in dieser Bestimmung angeführten Angelegenheiten. Gegen Entscheidungen des VwGH ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der VwGH kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern. Auch eine - vorliegend nicht beantragte - Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss des VwGH abgeschlossenen Verfahrens wäre nur bei Vorliegen der in § 45 Abs. 1 VwGG normierten Voraussetzungen und nur bei rechtzeitiger, durch einen Rechtsanwalt erfolgter Antragstellung möglich (vgl. § 24 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 VwGG). Der vorliegende Antrag auf Abänderung eines hg. Beschlusses war daher zurückzuweisen.

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