Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar und unabänderlich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern (vgl. den hg. Beschluss vom 25.5.2016, Ra 2015/06/0054).
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