JudikaturVwGH

Ro 2015/05/0012 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2016

Aus § 19 Abs. 2 Z 6 NÖ BauO 1996 iVm § 19 Abs. 2 Z 1a und Abs. 4 NÖ ROG 1976 geht hervor, dass eine Nutzung des Grünlandes für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft durch eine nachhaltige Bewirtschaftung eine gesetzliche Bedingung und somit unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung oder Abänderung eines Bauwerkes auf einer im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche (§ 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 1976) darstellt. Diese nachhaltige Bewirtschaftung hat in Form einer (haupt- oder zumindest neben-) beruflichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsführung - und nicht im Rahmen der Ausübung eines bloßen "Hobbys" - zu erfolgen.

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