Ro 2015/02/0011 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Schon durch - regelmäßig auf Grund der Satzungen vorgegebene - Verwobenheit von Primärbank(en) und Zentralinstitut entsteht eine dichte rechtliche Beziehung, die der Gesetzgeber wohl als Basis für die Beurteilung als "Angeschlossensein" im Auge hatte. Weiter für diese Beurteilung des "Angeschlossensein" heranzuziehen sind die zwischen dem Zentralinstitut und der Primärbank sonst vereinbarten rechtlichen Beziehungen sowie die vereinbarten und auch tatsächlich abgewickelten Geschäfte, wobei keine detaillierte, sondern eine übersichtsweise Darstellung dieser Verhältnisse genügt. Die Arten der Geschäftsbeziehungen können vielfältig sein. Eine Gewichtung dieser - überblicksweise darzustellenden - sonstigen Beziehungen muss mit Blick auf die erforderliche "Intensität" nicht im Einzelnen erfolgen, sodass dann unter Einbeziehung der übrigen Merkmale eine gesamthaft durchzuführende Beurteilung erfolgen kann, ob ein "Angeschlossensein" iSd § 27a BWG 1993 gegeben ist.