Der EuGH stellte im Urteil vom 6. November 2012, Rs C-245/11 u.a. fest, dass das Ziel des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO sowohl dann erreicht wird, wenn der Asylwerber auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem anderen als den nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat aufhält, als auch dann, wenn umgekehrt dieser Familienangehörige auf die Unterstützung des Asylwerbers angewiesen ist. Im zitierten Urteil des EuGH lagen die in der Dublin-II-VO genannten humanitären Gründe in der Person (Schwiegertochter) vor, die eine familiäre Bindung zur Asylwerberin aufgewiesen hat, weil diese nicht nur aufgrund ihres neugeborenen Kindes der Unterstützung durch die Asylwerberin (Schwiegermutter) bedurfte, sondern sie auch noch von einer schweren Krankheit und einer ernsthaften Behinderung betroffen war. Vor dem Hintergrund dieser EuGH-Rechtsprechung war damit aber im vorliegenden (Revisions )Fall nicht ersichtlich, inwiefern die bloße Hilfe bei der Pflege eines neugeborenen Kindes der humanitären Zielsetzung des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO auf Grundlage des Kriteriums der Hilfsbedürftigkeit entspreche. Eine Hilfsbedürftigkeit, die über die bloße Unterstützung mit einem neugeborenen Kind hinausgeht, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht vorgebracht.
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