Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits bezogen auf Fälle, die der Dublin-Verordnung unterliegen, festgehalten, dass in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die MRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage. Es liegt allerdings bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, wie die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss (Hinweis B vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003).
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