Ra 2014/18/0168 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die verbesserte Lage in Mogadischu (in einem Teil des Herkunftsstaates) kann im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz schon deshalb nicht relevant sein, weil Mogadischu für den Asylwerber eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen würde, ihm aber subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde daher im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).