JudikaturVwGH

Ro 2014/17/0103 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2016

Im Gegensatz zur besonderen Ortstaxe und dem Beitrag zum Tourismusförderungsfonds handelt es sich beim Zuschlag zur besonderen Ortstaxe gemäß § 1 Abs 1 Ortstaxengesetz 1992 um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, dessen Einhebung die Gemeinden gemäß § 9 Ortstaxengesetz 1992 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen haben. Der Bürgermeister ist gemäß § 7 Abs 1 Ortstaxengesetz 1992 sowohl betreffend die besondere Ortstaxe als auch den Zuschlag zur besonderen Ortstaxe und gemäß § 53 Abs 1 Salzburger Tourismusgesetz 2003 hinsichtlich des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds jeweils Abgabenbehörde erster Instanz. Während gemäß § 8 Abs 2 Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106/2012, gegen Bescheide der Bürgermeisterin betreffend besondere Ortstaxe und gemäß § 53 Abs 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003 idF LGBl Nr 107/2012 gegen Bescheide der Bürgermeisterin betreffend Beiträge zum Tourismusförderungsfonds bis 31. Dezember 2013 jeweils der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg zur Entscheidung über Berufungen zuständig war und gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit für nach dem 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg anhängige Berufungsverfahren auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg überging, war gemäß § 34 Abs 6 Z 1 Salzburger Gemeindeordnung 1994 idF LGBl Nr 12/2004 iVm § 80 Abs 1 Z 2 Salzburger Gemeindeordnung 1994 idF LGBl Nr 107/2012 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Gemeindevorstehung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bürgermeisterin in Gemeindeabgabenangelegenheiten, somit auch betreffend den Zuschlag zur besonderen Ortstaxe zuständig.

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