JudikaturBVwG

W228 2313190-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
12. August 2025

Spruch

W228 2313190-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Professorin i.R. OStR Mag. XXXX , vertreten durch Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 06.03.2025, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 06.03.2025 festgestellt, dass Professorin i.R. OStR Mag XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.10.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 4.172,79 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von € 1.277,66, einem Kinderzurechnungsbetrag von € 98,65, einer Nebengebührenzulage von € 133,71 sowie einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 2.662,77. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Gesamtpension dargestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.03.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie zwischen 1983 und 1990 vom Landesschulrat sieben einzelne Jahresverträge, sogenannte Kettenverträge, erhalten habe und ihr Dienstverhältnis aufgrund ihrer Schwangerschaft im Jahr 1990 geendet habe. Ihrer Ansicht nach sei ihr Eintritt in den Bundesdienst bereits im Jahr 1983 erfolgt und sei die Bestimmung des § 90 PG 1965 daher erfüllt. Im Übrigen wären ihre Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten ihrer Bundesdienstzeit zuzurechnen. Ihr Ruhegenussvordienstzeitenbescheid sei ohne Berücksichtigung der Zeiten des Mutterschutzes und der Karenzzeiten für ihr drittes und viertes Kind erfolgt und wäre daher um diese Zeiten zu ergänzen. Beim Mutterschaftskarenzurlaub handle es sich um eine anrechenbare Ruhegenussvordienstzeit, die von der verpflichtenden Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages befreit sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Zeiten des Mutterschutzes und der Karenz im Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vom 12.12.2001 angegeben, jedoch sei eine Berücksichtigung seitens des Landesschulrates für Vorarlberg bis dato unterblieben. Daraus ergebe sich eine Diskrepanz von ca. sieben Jahren. Weiters habe die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 12.12.2001 die Schul- und Studienzeiten zwar ausgeschlossen; sie habe jedoch am 20.12.2010 einen Antrag an den Landesschulrat Vorarlberg auf Berechnung und Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gestellt, über welchen bis dato nicht entschieden worden sei.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine mit 07.05.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde, nach Darlegung der relevanten Gesetzesbestimmungen, auf das Beschwerdevorbringen eingegangen.

Mit Schreiben vom 12.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung nur auf die Ruhegenussvordienstzeitenbescheide des Landesschulrates Vorarlberg aus dem Jahr 2002 als Aktivdienstbehörde verwiesen worden sei und keine inhaltliche Beurteilung über die Rechtmäßigkeit der Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Vordienstzeiten erfolgt sei. Ergänzend wolle sie auf den Bescheid der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 03.02.2023 verweisen, in welchem bereits wesentlich mehr Vordienstzeiten berücksichtigt worden seien.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 23.05.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die am XXXX . 1959 geborene Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 09.10.2001 mit Wirksamkeit vom 01.10.2001 pragmatisiert und auf die Planstelle einer Professorin ernannt.

Mit Vordienstzeitenbescheid des Landeschulrates für Vorarlberg vom 14.02.2002 wurden der Beschwerdeführerin elf Jahre, null Monate und 23 Tage sowie mit Ergänzungsbescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 19.07.2002 weitere vier Monate und 18 Tage, somit insgesamt elf Jahre, fünf Monate und elf Tage, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Diese beiden Bescheide sind rechtskräftig.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des 30.09.2024 gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.03.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2025, wurde die Gesamtpension der Beschwerdeführerin bemessen.

2. Beweiswürdigung:

Die Bescheide des Landesschulrates für Vorarlberg vom 09.10.2001, vom 14.02.2002 und vom 19.07.2002 liegen im Akt ein.

Der Ruhestandsversetzungszeitpunkt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Schreiben der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 01.07.2024 und ist unstrittig.

Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 gilt Abschnitt XIII nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

Wie festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin am XXXX .1959 geboren und wurde mit 01.10.2001 pragmatisiert. Da die Beschwerdeführerin somit nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren wurde, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, sind die Voraussetzungen des § 99 PG 1965 erfüllt und die Sonderbestimmungen hinsichtlich der Parallelrechnung anzuwenden.

Gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 gebührt dem Beamten der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 1 PG 1965 beträgt der Ruhegenuss für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Gemäß § 90 Abs. 1 PG 1965 sind abweichend von § 7 bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen, davon abweichende Prozentsätze zu veranschlagen.

Wie festgestellt, wurden der Beschwerdeführerin insgesamt elf Jahre, fünf Monate und elf Tage als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

Da die Beschwerdeführerin am 01.10.2001 in den Bundesdienst aufgenommen wurde, hat sie folglich bis zum 31.12.2004 drei Jahre, drei Monate und null Tage im Bundesdienst verbracht. Unter Zusammenrechnung mit den ihr angerechneten Vordienstzeiten im Ausmaß von elf Jahren, fünf Monaten und elf Tagen hat sie bis zum 31.12.2004 sohin eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 14 Jahren, acht Monaten und elf Tagen erreicht. Da sie somit keine 15 Jahre erreicht hat, sind die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 PG 1965 nicht erfüllt und hat die belangte Behörde zu Recht den Prozentsatz gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 angewendet.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihrer Ansicht nach ihr Eintritt in den Bundesdienst bereits im Jahr 1983 erfolgt sei und daher die Bestimmung des § 90 PG 1965 erfüllt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 09.10.2001, mit welchem die Beschwerdeführerin per 01.10.2001 in den Bundesdienst ernannt wurde, rechtskräftig ist.

Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ruhegenussvordienstzeiten nicht korrekt berechnet worden seien, zumal die Zeiten des Mutterschutzes und der Karenzzeiten für ihr drittes und viertes Kind nicht berücksichtigt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass auch die Vordienstzeitenbescheide des Landesschulrates für Vorarlberg vom 14.02.2002 und vom 19.07.2002 rechtskräftig sind.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich sowohl bei der Pragmatisierung nach §§ 3 bis 5 BDG 1977 als auch bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten um Angelegenheiten handelt, die in die Zuständigkeit der Dienstbehörde fallen. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt und kann nicht als Vorfrage gemäß § 38 AVG von der Pensionsbehörde im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses behandelt werden (vgl. VwGH vom 17.02.21976, Zl. 1025/76, siehe zur Zuständigkeit auch VwGH vom 19.03.1986, 84/09/0079). Beim Nachkauf von Schul- und Studienzeiten handelt es sich ebenso um eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Dienstbehörde fällt (siehe zur Zuständigkeit auch VwGH vom 04.09.2014, Ro 2014/12/0005).

Wenn im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass in der Beschwerdevorentscheidung nur auf die Ruhegenussvordienstzeitenbescheide des Landesschulrates Vorarlberg verwiesen worden sei und keine inhaltliche Beurteilung über die Rechtmäßigkeit der Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Vordienstzeiten erfolgt sei, so ist dem zu entgegnen, dass es der belangten Behörde verwehrt ist, eine inhaltliche Beurteilung über die Einwände bezüglich der Vordienstzeiten vorzunehmen, zumal – wie bereits ausgeführt – der Bescheid über die Ruhegenussvordienstzeiten ein rechtsgestaltender (konstitutiver) Bescheid ist (siehe dazu VwGH vom 25.10.2017, Ra 2017/12/0103).

Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag auf einen Bescheid der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 03.02.2023 verweist und sie ausführt, dass in diesem Bescheid wesentlich mehr Vordienstzeiten berücksichtigt worden seien, ist dazu festzuhalten, dass mit diesem Bescheid vom 03.02.2023 die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin gemäß § 169f Abs. 1 GehG amtswegig neu festgesetzt wurde. Die Frage, in welchem Ausmaß Vordienstzeiten bei der Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen sind, ist von der Feststellung des Besoldungsdienstalters jedoch gänzlich zu unterscheiden. Eine Anrechnung von Zeiten im Zuge der Besoldungsreform entfaltet dementsprechend keine Rechtswirkungen für die rechtskräftig festgestellten Vordienstzeiten.

Die Berechnungen der belangten Behörde erweisen sich sohin in einer Gesamtschau als korrekt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es handelt sich um die Anwendung klarer gesetzlicher Bestimmungen des PG 1965 im Einzelfall.

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