JudikaturVwGH

Ro 2014/11/0031 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2015

Aus der Systematik des OÖ KAG 1997 im Zusammenhang mit § 9 leg. cit. ergibt sich, dass bei der Übertragung einer Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger lediglich die (zivilrechtliche) Übertragung der Krankenanstalt zu bewilligen ist, aber weder eine neue Errichtungs- und Betriebsbewilligung zu erteilen noch deren Voraussetzungen (soweit sie nicht ausdrücklich in § 9 genannt sind) zu überprüfen sind. Besteht daher, wie gegenständlich, für die betreffende Krankenanstalt bereits eine Betriebsbewilligung, so kommt die neuerliche Erteilung einer Betriebsbewilligung für dieselbe Krankenanstalt auch im Zuge der Übertragung der Krankenanstalt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Vielmehr steht der von der Revisionswerberin beantragten "neuen" (zweiten) Betriebsbewilligung schon die entschiedene Sache (fallbezogen die frühere Betriebsbewilligung) entgegen.

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