Waren im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten und ging es im Verfahren vor dem VwGH nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität, so steht der Unterlassung der Verhandlung Art. 6 MRK nicht entgegen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. Entscheidung EGMR 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
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