Ro 2014/07/0068 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Geht man davon aus, dass ein Anlassfall bzw. ein diesem gleichzuhaltender Fall vorliegt, und wendet man die (hier nach Aufhebung des § 40 VwGVG 2014 als verfassungswidrig) bereinigte Rechtslage an (vgl. VfGH E 25. Juni 2015, G 7/2015), so enthält das VwGVG 2014 überhaupt keine Bestimmungen - weder für das Verwaltungsstrafverfahren noch für das Administrativverfahren - betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe. Auch im AVG, dessen Bestimmungen gemäß § 17 VwGVG 2014 - mit einigen Ausnahmen - subsidiär auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden sind, ist die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen (vgl. E 15. März 2011, 2010/05/0165). Schließlich kann der Anspruch des Revisionswerbers (auf Verfahrenshilfe in einer agrarrechtlichen Angelegenheit) auch nicht unmittelbar aus Art. 6 MRK abgeleitet werden (vgl. VfGH B 25. Juni 2015, E 599/2014-23) und fehlt es in diesem Fall auch an einem Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug, der die Anwendbarkeit des Art. 47 GRC nach sich ziehen könnte. Unter der Annahme, dass kein Anlassfall bzw. ein diesem gleichzuhaltender Fall vorliegt, ist § 40 VwGVG 2014 in der nicht bereinigten Fassung anzuwenden.