Nach der vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH (vgl. Urteil EuGH 16. April 2015, C-570/13 (Gruber)) ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es darauf an, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP geltend gemacht werden kann. Dies kann - sofern der Gesetzgeber keine entsprechende Möglichkeit in einem UVP-Feststellungsverfahren eingeräumt hat - im UVP-Verfahren selbst (hier: mit dem Vorbringen, ein bestimmtes Vorhaben sei in das UVP-Verfahren einzubeziehen), andernfalls in einem Genehmigungsverfahren nach einem Materiengesetz (vgl. E 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004) erfolgen.
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