Nach § 48 Abs. 3 VwGG haben Mitbeteiligte einen Anspruch auf Aufwandersatz im Fall der Abweisung der Revision. Nach § 51 VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre. Im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision können mitbeteiligte Parteien (nur) dann einen Anspruch auf Aufwandersatz geltend machen, wenn die Zurückweisung nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt ist. Unter Vorverfahren iSd § 51 VwGG ist das Vorverfahren nach § 36 VwGG zu verstehen. Ein solches wurde nicht eingeleitet. Nach § 30a Abs. 7 iVm § 36 Abs. 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der VwGH das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des VwGH nicht ergangen. Der Ersatz der Kosten für die - in Entsprechung eines in Verkennung der Rechtslage unzuständigerweise ergangenen Auftrages des Landesverwaltungsgerichtes - seitens der mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden.