Ra 2014/06/0045 1 – Vwgh Rechtssatz
Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 1 AVG; entsprechende Beweise müssen somit auch nicht im Sinne des § 25 Abs. 6 VwGVG 2014 in der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden).
…des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055, in einer Angelegenheit nach der TBO 2011, unter Hinweis auf VwGH 25.3.2010, 2009/05/0043, zur Oö. Bauordnung 1994; vgl…
…Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, sich mit diesem auseinanderzusetzen und es zu würdigen (Hinweis auf VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.2.2015, Ra 2014/03/0045). Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht sei daher von der ständigen Rechtsprechung abgewichen. 9 Im Anschluss an dieses Vorbringen werden von der…
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