W170 2303854-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.09.2024, Zl. 461627/50/ZD/0924, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, 461627/53/ZD/1224, hinsichtlich des Antrages des XXXX , dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 2a Abs. 4 ZDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 17.09.2024, Zl. 461627/50/ZD/0924, wurde XXXX (in Folge: Antragsteller) mit 02.01.2025 einer Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, der Bescheid wurde dem Antragsteller am 20.09.2024 zugestellt. Laut dem Bescheid werde der Antragsteller in der Einrichtung, der er zugewiesen wurde, folgende Dienstleistungen zu erbringen haben: Hilfsdienste bei der Pflege alter Menschen, Hilfsarbeiten im Haus, Bring- und Holdienste, Hilfsdienste in der Verwaltung und Hilfsdienste im Garten.
1.2. Mit am 14.10.2024 bei der Behörde eingebrachter Beschwerde vom 13.10.2024 erhob der Antragsteller gegen den unter 1.1. bezeichneten Bescheid Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, dass er nach seiner früheren Zuweisung mit Dienstbeginn 02.05.2024 im Krankenstand gewesen und deshalb gemäß § 19a Abs. 2 ZDG vorzeitig entlassen worden sei. Da sich die Erkrankung noch in Abklärung befände, habe der Antragsteller explizit darum gebeten, vorerst nicht zugewiesen zu werden. Der Antragsteller habe der Behörde eine Audiometrie, die seine linksseitige Hörminderung beweise sowie eine Verordnung für ein Hörgerät, in dem die genaue Diagnose angeführt sei, übermittelt. Es sei daher fraglich, ob er mit seiner „starken linksseitigen Hörminderung“ überhaupt nicht tauglich zum Wehrdienst sei, was aber Voraussetzung für das Entstehen und somit auch das Weiterbestehen der Zivildienstpflicht sei. Fest stehe, dass er eine starke linksseitige Hörminderung und einen lauten Tinnitus habe, er wolle auf Grund seiner wiederkehrenden linksseitigen Kopfschmerzen und plötzlichen Schwindelanfälle auch noch einen Neurologen aufsuchen. Darüber hinaus habe der Antragsteller hohe Leberwerte, der er noch abklären müsse.
1.3. Über Auftrag der Behörde wurde von einer Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf am 25.10.2024 ein amtsärztliches Gutachten erstellt. Nach einer Darstellung der vom Antragsteller vorgelegten Befunde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Hypakusis (Schwerhörigkeit) links und an Tinnitus (Ohrgeräusche) beidseitig, mehr links als rechts, leide, keine Medikamente nehme, sein Allgemeinzustand und sein Ernährungszustand gut sei, er keine sensomotorischen Defizite habe und das Nervensystem sowie er psychisch unauffällig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass es beim Antragsteller im Oktober 2023 zu einem Hörsturz links gekommen sei. Außerdem bestehe seit einem Jahr ein Tinnitus bds., links mehr als rechts. Die Konversationssprache werde gehört, die Sprache sei klar. Bei der CT der Nasennebenhöhlen am 16.11.2023 sei eine Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris an beiden Seiten sowie eine diskrete polypoide Schleimhautschwellung in einzelnen Ethmoidalzellen festgestellt worden, eine Therapie sei nicht erforderlich. Die Kernspintomographie des Gehirns und des Kleinhirnbrückenwinkels vom 16.07.2024 seien unauffällig gewesen. Demnach müsse der Antragsteller zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes als dienstfähig beurteilt werden.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 02.12.2024, 461627/53/ZD/1224, wurde die Beschwerde des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass er im unter 1.3. zitierten amtsärztlichen Gutachten als dienstfähig beurteilt worden sei. Ein Zustellnachweis für diese Erledigung liegt derzeit noch nicht vor.
1.5. Mit am 05.12.2024 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde vom Antragsteller eine „Beschwerde“ (richtig: ein Vorlageantrag) eingebracht. In diesem wurde gerügt, dass der Antragsteller trotz seines Ersuchens, vorerst nicht zugewiesen zu werden, um seine plötzlich auftretende starke linksseitige Hörminderung abklären zu lassen, zugewiesen worden sei. Auch würde das nunmehr verschriebene Hörgerät nicht getragen werden, da dieses Migräne auslöse. Die durchgeführte amtsärztliche Untersuchung halte der Antragsteller für problematisch, da er immer noch Befunde einhole, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit relevant sein könnten, es sei ihm kein ausreichender Zeitraum für eine vollständige Abklärung eingeräumt worden. Auch stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch „tauglich zum Wehrdienst sei“, widrigenfalls seine Zivildienstpflicht erloschen sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß §2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.09.2024, Zl. 461627/50/ZD/0924, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, 461627/53/ZD/1224, einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, er wird dort Hilfsdienste bei der Pflege alter Menschen, Hilfsarbeiten im Haus, Bring- und Holdienste, Hilfsdienste in der Verwaltung und Hilfsdienste im Garten zu leisten haben.
Der Antragsteller erstattete in seinen Rechtsmitteln keine Ausführungen zu nicht von Amts wegen erkennbaren Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die durch den Vollzug des Bescheides beeinträchtigt wären; es ist daher nur zu prüfen, ob der Antragsteller in offensichtlich zu erkennenden Interessen verletzt werden würde, wenn es zu einem Vollzug des Bescheides kommen würde.
Hier ist insbesondere auf die erfolgte amtsärztliche Untersuchung hinzuweisen, aus der sich (vorläufig) die gesundheitliche Eignung des Antragstellers ergibt, den zugewiesenen Zivildienst abzuleisten. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller untauglich sein sollte, zumal sich aus den Befunden in Zusammenschau mit dem amtsärztlichen Gutachten kein Hinweis ergibt, dass der Antragsteller nicht die für einen Wehrpflichtigen unbedingt erforderliche Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln und eine nicht Waffe bedienen kann (siehe hiezu VwGH 20.02.1990, 89/11/0235; VwGH 28.09.1993, 92/11/0288); dies wurde vom Antragsteller auch nicht substantiiert behauptet sondern nur (als Frage) in den Raum gestellt. Daher sind keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Antragstellers zu erkennen.
Allerdings sind auf Grund der erfolgten Zuweisung öffentliche Interessen zu erkennen, da, wenn der Beschwerde des Antragstellers die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden würde, die Stelle, auf die der Antragsteller zugewiesen wurde, unbesetzt bliebe, da nunmehr eine ergänzende Zuweisung eines anderen Zivildieners mit gleichem Beginndatum nur sehr schwer möglich sein würde.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz das Nichtbestehen der aufschiebenden Wirkung bei Rechtsmittel gegen Zuweisungsbescheide als Normalfall sieht, nur in Ausnahmefällen soll diese zuerkannt werden können. Es ist nicht zu erkennen, warum hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt.
Daher ist der Antrag abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, diese ist als solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Daher ist die Revision nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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