BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph ARNOLD, der Beschwerde gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.12.2024, Zl.: 444766/15/ZD/1224, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 2a Abs. 4 ZDG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 17.12.2024 wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) für den Zeitraum 01.02.2025 bis 30.10.2025 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Laut Bescheid habe er dort folgende Dienstleistungen zu verrichten: Hilfsdienste bei der Betreuung alter Menschen; Im untergeordneten Ausmaß: Instandhaltungs-, Wäscherei-, Reinigungs-, Küchen und Gartenarbeiten sowie Hol- und Bringdienste.
1.2. Der Antragsteller erhob am 16.01.2025 gegen den unter 1.1. bezeichneten Bescheid Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Vorgebracht wurde zusammengefasst es sei aus gesundheitlichen Gründen von der Untauglichkeit des Antragsstellers auszugehen, dieser habe laut ärztlichen Attest jegliche stehende oder gehende Tätigkeit zu vermeiden.
1.3. Mit Beschluss der Stellungskommission vom 14.10.2015 wurde die Tauglichkeit des Antragsstellers festgestellt.
1.4. Mit Einberufungsbefehl zugestellt am 20.04.2016 wurde der Antragsteller zur Leistung des Grundwehrdienstes im Zeitraum 07.11.2016 bis 06.05.2017 einberufen. Mit Bescheid der Behörde vom 03.05.2016, 444766/1/ZD/16, wurde festgestellt, dass die am 22.04.2016 eingebrachte Zivildiensterklärung des Antragstellers die Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen, da das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung aufgrund des aufrechten Einberufungsbefehls ruhte.
1.5. Der Antragsteller trag am 02.03.2020 seinen Grundwehrdienst an und wurde am selben Tag vorzeitig aufgrund seines Gesundheitszustandes aus dem Präsenzdienst entlassen.
1.6. Mit Bescheid der Behörde vom 01.04.2020, Zl.: 444766/2/ZD/20, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht – aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung – mit 09.03.2020 festgestellt.
1.7. Laut ärztlichem Attest von Ing. Dr. XXXX vom 23.12.2024 befindet sich der Antragsteller seit 17.02.2020 bei genanntem Arzt in orthopädischer Behandlung. Im Zuge der Abklärung von Hüftbeschwerden links habe sich eine deutliche Fehlbildung der Schenkelhälse beidseitig im Sinne eines CAM Impingement beidseitig gezeigt. Jegliche stehende oder gehende Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht zu vermeiden.
1.8. Die Behörde äußerte nach erfolgten Parteiengehör keine Bedenken hinsichtlich einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Bescheid der Behörde und der dagegen erhobenen Beschwerde, welche auch den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthielt.
2.2. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus der im Akt erliegende Niederschrift zur Feststellung zur Eignung zum Wehrdienst der Stellungskommission, I542 I 2005 T/97/03/00/40.
2.3. Die Feststellung zu 1.4. ergibt sich aus dem Schreiben des Militärkommandos Tirol an die Zivildienstserviceagentur vom 26.04.2016 mit welchem die Zivildiensterklärung zuständigkeitshalber übersandt und über die Einberufung informiert wurde sowie der beigelegten Kopie des Zustellungsnachweises, GZ EB GWD A 3658 Kdo StbKp/JgB24 einerseits und dem genannten Bescheid der Behörde.
2.4. Die Feststellung zu 1.5. ergibt sich aus dem Schreiben des Militärkommandos Tirol vom an die Zivildienstserviceagentur 11.03.2020 sowie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Militärkommandos Tirol, GZ P1274765/17-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2020 (1).
2.5. Die Feststellungen hinsichtlich 1.6. ergeben sich aus dem genannten Bescheid, jene zu 1.7. aus genanntem ärztlichem Attest und jene zu 1.8. aus dem Schreiben der Behörde vom 27.01.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß §2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.12.2024, 444766/15/ZD/1224, einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, er wird dort Hilfsdienste bei der Betreuung alter Menschen sowie im untergeordneten Ausmaß Instandhaltungs-, Wäscherei-, Reinigungs-, Küchen und Gartenarbeiten sowie Hol- und Bringdienste in der Verwaltung und Hilfsdienste im Garten zu leisten haben.
Der Antragsteller legte mit seiner Beschwerde ein ärztliches Attest vor wonach jegliche stehende oder gehende Tätigkeit zu von ihm aus orthopädischer Sicht zu vermeiden sei. Durch die Durchsetzung des gegenständlichen Bescheides und den Antritt des Zivildienstes wären, wie sich aus des vorgelegten Attest ergibt, gesundheitliche Interessen des Antragstellers beeinträchtigt, da dieser auf Grund der von ihm verlangten Leistung würde längere Zeit stehen oder gehen müssen.
Zwar besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung erfolgter Zuweisungen, dieses überwiegt aber angesichts der in Frage stehenden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die zugewiesene Tätigkeit gegenständlich nicht. Auch äußerte die Behörde ausdrücklich, dass keine Bedenken gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehen würden.
Dem Antrag war daher stattzugeben
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, diese ist als solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Daher ist die Revision nicht zulässig.
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