Das VwG hat insbesondere dann nach § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 von Amts wegen eine Verhandlung durchzuführen, wenn im konkreten Fall ein rechtlich normiertes Gebot eine mündliche Verhandlung verlangt oder ein (für die Rechtssache relevantes) sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird. Dies gilt auch für den Fall, dass das VwG von dem von der Verwaltungsbehörde festgestellten und von der Partei nicht bestrittenen Sachverhalt abgehen oder seine Entscheidung auf Umstände stützen möchte, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren. Das VwG darf in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0007).
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