§ 58 Abs. 2 lit. d Wr BauO kann nur dann als abschließende Regelung für allfällige Rückübereignungsfälle angesehen werden, wenn diese Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung auch in jenen Fällen angewendet wird, in denen es zu keiner Änderung des Bebauungsplanes gekommen ist.