Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), sind gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen (Hinweis E vom 26. April 2006, 2003/04/0190, mwN; siehe weiters zur Abgrenzung gegenüber der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor der genannten Novelle das E vom 27. Februar 1996, 94/04/0096).