JudikaturVwGH

Ra 2014/02/0087 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2016

Der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu entziehen, vollendet (vgl. E 24. Februar 2006, 2006/02/0037). Rechtlich unerheblich ist, ob in der Folge (etwa durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung in Form einer Blutprobe) das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wurde (vgl. E 28. April 2004, 2001/03/0115; E 27. Februar 2007, 2007/02/0019; E 16. November 2007, 2007/02/0250; E 16. Dezember 2011, 2008/02/0175). Dies gilt auch für den nachträglichen Nachweis einer Nichtalkoholisierung durch einen nach erfolgter Verweigerung durchgeführten Alkomattest. Die vom VwG herangezogene "Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1967", der Beschuldigte sei durch den nachträglichen Nachweis der Nichtalkoholisierung nicht als verkehrsunzuverlässig einzustufen gewesen, ist dabei - für das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 legcit - ohne Belang; die Rechtsprechung zu Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ist nicht einschlägig. Im Verfahren wegen Übertretung des § 5 Abs 2 StVO 1960 kommt es nämlich, anders als im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht an; für die Strafbarkeit wegen Übertretung des § 5 Abs 2 legcit ist ausschließlich maßgeblich, ob im Sinne der Rechtsprechung der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 vollendet wurde (vgl E 11. Oktober 2000, 2000/03/0172). Von der Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes der Verweigerung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 durch den Beschuldigten ist das VwG im bekämpften Erkenntnis erkennbar ausgegangen. Da der nachträgliche Nachweis der Nichtalkoholisierung nach Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 2 legcit an der Strafbarkeit der Verweigerung der Vornahme eines Alkotestes iSd § 5 Abs. 2 legcit nichts ändert, durfte das VwG auf dem Boden des von ihm festgestellten Sachverhaltes daher nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgehen.

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