JudikaturVwGH

Ro 2014/02/0057 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2014

Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 6 BauKG 1999 ist der Planungskoordinator ausschließlich "für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes", der Baustellenkoordinator gemäß Abs. 7 legcit für die Ausführungsphase bestellt. Nach § 2 Abs. 4 legcit ist die Vorbereitungsphase der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe. Ausführungsphase ist nach § 2 Abs. 5 legcit der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten. Eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators ist nicht zu sehen (vgl. E 29. Juni 2011, 2008/02/0072, 0073). Im E vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0083, werden die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten zwischen dem Planungskoordinator und dem Baustellenkoordinator nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch inhaltlich klar voneinander abgegrenzt, indem etwa die begleitende Koordination der Umsetzung der Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes in der Ausführungsphase nur mehr dem Baustellenkoordinator obliegt. Nach der dargestellten Rechtslage unterliegen der Planungskoordinator und der Baustellenkoordinator auf Grund der an sie gestellten unterschiedlichen Anforderungen jeweils anderen Sanktionsnormen, die unterschiedliches Verhalten pönalisieren. Die Bestrafung erfolgte wegen verschiedener Unterlassungen (einerseits der Planung, andererseits der Errichtung von Schutzeinrichtungen). Auch wenn beide Aufgabenbereiche von derselben Person übernommen wurden, kann nicht davon gesprochen werden, dass dieselben Taten vorlagen. Dies wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn sich die Verurteilung auf identische oder im Wesentlichen übereinstimmende Fakten gestützt hätte (vgl. Urteil EGMR, "Muslija", 14. Jänner 2014, 32042/11, unter Hinweis auf das Urteil "Sergey Zolotukhin").

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