JudikaturVwGH

Ra 2014/01/0058 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2014

Dem Revisionsvorbringen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu den Kriterien der Zulässigkeit der Zurückverweisung des Verfahrens" gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fehle, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in den dort genannten Fällen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen hat, sofern es die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt (argum: "... so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit zur Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird"). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, im gegenständlichen Fall wäre die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen, wird damit - im Hinblick auf die bloße Einzelfallbezogenheit des Vorbringens - nicht aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer vgl. das E vom 25. Oktober 2012, 2012/21/0030).

Rückverweise