Ra 2014/01/0058 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (Hinweis B vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011), die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Soweit in den in der vorliegenden Revision geltend gemachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht wird, dass aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Kriterien für die Glaubhaftmachung von Asylgründen fehle, erweist sich die Revision in diesem Punkt schon deshalb als unzulässig, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Insofern der Revisionswerber (offenkundig) meint, die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei gleichzusetzen mit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) ist ihm zu entgegnen, dass nach der hg. Rechtsprechung die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (Hinweis E vom 19. März 1997, 95/01/0466).