Führt die Behörde in einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen Übertretung des FrPolG 2005 lediglich § 121 Abs. 3 und § 32 Abs. 2 FrPolG 2005 an, so ist unter dem Blickwinkel des § 44a Z 2 VStG zu monieren, dass damit eine genaue Festlegung der übertretenen Verwaltungsvorschrift unterblieb. Der nur insgesamt angeführte § 121 Abs. 3 FrPolG 2005 enthält nämlich mehrere Straftatbestände, sodass insoweit eine Präzisierung vorzunehmen gewesen wäre, uzw ungeachtet dessen, dass sich aus der schon erstinstanzlich erfolgten Umschreibung der Tat und insbesondere aus der von der Behörde vorgenommenen Verknüpfung mit § 32 Abs. 2 FrPolG 2005 ergibt, dass offenkundig der Straftatbestand nach § 121 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 angesprochen werden sollte.
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