Einer Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc beizumessen. Dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig gemäß § 68 Abs. 4 AVG nur bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben. Aus diesem Grund wird durch die Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach seinem Ablauf weder der früher während seiner Geltung auf diesen Aufenthaltstitel gestützte Aufenthalt unrechtmäßig, noch verliert ein vor der Nichtigerklärung nach § 24 NAG 2005 rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels seine Qualifikation als Verlängerungsantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 11 iVm § 24 NAG 2005 (Hinweis E 26. Juni 2012, 2012/22/0030). § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 steht der Annahme, die Fremde halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, entgegen. Damit erweist sich eine auf § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützte Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als nicht zulässig (vgl. E 10. Oktober 2012, 2009/18/0513).
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