Ein zulässiger Untermietvertrag verschafft dem Untermieter einen Rechtsanspruch auf die von diesem Vertrag erfasste Unterkunft (vgl. E 23. März 2001, 98/19/0278). Liegt hingegen eine unzulässige Gebrauchsüberlassung an den Fremden durch den Hauptbestandnehmer vor, die den Hauptbestandgeber zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer berechtigen würde, ist die Unterkunft des Fremden nicht gesichert (vgl. E 21. Mai 1997, 96/19/0181). Gleiches hat für § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 zu gelten. Wird die Wohnung dem Fremden zur Gänze überlassen und lebt er mit der Untervermieterin nicht im gemeinsamen Haushalt, so liegt nach § 11 Z 1 MRG ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vor. Die Weitergabe zur Gänze kann nach § 30 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 MRG und § 14 Abs. 3 MRG einen Kündigungsgrund des Vermieters darstellen. Da unter "Weitergabe" iSd § 30 Abs 2 Z 4 MRG auch jede unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen ist, wäre für den Fremden auch dann nichts gewonnen, wenn eine Leihe vorliegen sollte.
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