Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Z 3 NAG 2005 ist davon auszugehen, dass die darin enthaltenen Gründe für die Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels den Wiederaufnahmegründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet sind. Vor diesem Hintergrund kann zur Beurteilung, ob ein Erschleichen im Sinn des § 3 Abs. 5 Z 3 NAG 2005 vorliegt, die zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.
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