Die Behörde führte im Spruch ihres Bescheides - in ausdrücklicher Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches - nur § 31 Abs. 1 FrPolG 2005 als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG an. Das begründete sie mit dem Verweis auf das noch zum FrG 1997 ergangene E 24. Oktober 2007, 2007/21/0303, dessen Aussage auch auf eine Bestrafung nach § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 übertragen werden könne. Letzterem ist nicht entgegenzutreten. Die Behörde hat allerdings übersehen, dass im genannten Erkenntnis nicht nur ausgesprochen wurde, dass als übertretene Norm "allein § 31 Abs. 1 FrG 1997 insgesamt" (und nicht bloß einzelne Ziffern dieser Bestimmung) anzuführen ist (sind). Vielmehr wurde zum Ausdruck gebracht, dass es daneben auch der Angabe des § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 bedarf, an dessen Stelle - bezogen auf den Tatzeitpunkt - jetzt (insofern) § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 getreten ist. Die belBeh hätte daher als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG (auch) § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 zu nennen gehabt.
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