§ 51 Abs. 2 FrPolG 2005, wonach ein "Antrag gemäß Abs. 1 (, der sich) auf den Herkunftsstaat des Fremden (bezieht)", als "Antrag auf internationalen Schutz" gilt, wobei gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen ist, ist zweifellos im Sinne einer Bedeutungsgleichheit der genannten Anträge zu verstehen: Ein Fremder, der einen Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 stellt, stellt damit einen Antrag auf internationalen Schutz iSd AsylG 2005. Nichts anderes ergibt sich aus Gesetzesmaterialien (RV 330 XXIV. GP), nach denen "ein Antrag nach Abs. 1, der sich auf den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005) des Fremden bezieht, einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt".
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