Der Verweis in § 28 Abs. 1 NAG 2005 auf die "Voraussetzungen des § 60 FrPolG 2005" bedeutet, dass alle Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - mit Ausnahme der Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 66 FrPolG 2005 (iVm § 60 Abs. 6 FrPolG 2005) - gegeben sein müssen. Auch das Vorliegen eines Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestandes (§ 61 FrPolG 2005, gegebenenfalls in Verbindung mit § 56 leg. cit.) ist demnach zu prüfen (Hinweis E vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/22/0491). Könnte gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 erlassen werden, sind diese auch im Verfahren zur Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG 2005 maßgeblich.
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