In Angelegenheiten des FrPolG endet der Instanzenzug bei den
SDionen. Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die
Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht
jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im
Devolutionsweg iSd § 73 Abs 2 AVG an die sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde (hier: die beim BMI eingerichtete GDion
für die öff Sicherheit). Hat der Fremde diese nicht angerufen,
liegt Säumnis iSd Art 132 B-VG (§ 27 VwGG) nicht vor.
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