VStG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
§ 15 Widmung von Geldstrafen
Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,
1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;
2. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion vollzogen wurde.
§ 12a StSPLFG · StSPLFG · Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz – StSPLFG
§ 12a Widmung von Geldstrafen
…§ 12a Widmung von Geldstrafen Geldstrafen, die im Gebiet der Stadt Graz verhängt werden, und Erlöse verfallener Sachen, die gemäß § 15 VStG dem Land zufließen, werden der Stadt Graz für Zwecke der in § 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen gewidmet. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98…
§ 35 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 35 Kostentragung
…Sozialunterstützung sind, soweit ihnen keine Ersatzleistungen gemäß dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes gegenüber stehen, die vom Land eingenommenen Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) sowie sonstige Einnahmen, soweit sie mit Leistungen nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen, zu verwenden. (4) Zu den nicht gemäß Abs. 3 gedeckten Kosten…
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