Durch § 6 des Zustellgesetzes wurde klargestellt, dass auch bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides innerhalb der (ab der ersten gültigen Zustellung berechneten) Berufungsfrist für den Beginn des Laufes der Berufungsfrist iSd § 63 Abs 5 AVG 1950 die erste gültige Zustellung maßgebend ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden