Die strafgerichtliche Verurteilung des Fremden wegen Vergehen nach den § 111 Abs 1 StGB und § 298 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, durch die zwar nicht das im § 3 Abs 2 lit b FrPolG angeführte Strafausmaß einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten überschritten wurde, ist im Zusammenhalt mit anderen Verstößen (hier: gegen das MeldeG, falsche Angabe bei einem Sichtvermerksantrag) als Grund anzusehen, dass vom weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und ein Zuwiderlaufen zu öffentlichen Interessen zu erwarten ist.
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