Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetzes, BGBl I 155/2023, zur Gänze, in eventu des §3 leg cit, in eventu des §3 Abs1 und 2 leg cit, in eventu des §3 Abs1 Z1 leg cit, in eventudes AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetzes "teilweise" wegen Verstoßes gegen das Eigentumsrecht und den Gleichheitsgrundsatz.
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers besteht – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse – ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem gesetzlichen Eingriff in bestehende Pensionszusagen, um den Fortbestand eines der kritischen Infrastruktur angehörenden Unternehmens zu unterstützen, das auf Grund seiner herausragenden Bedeutung für den Flughafen Wien-Schwechat von erheblicher volkswirtschaftlicher Relevanz ist.
Die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen haben auch eine Harmonisierung der Pensionszusagen, die auf Grund von Einzelverträgen oder Betriebsverein-barungen ausgezahlt werden, mit jenen zum Ziel, die kollektivvertraglich vereinbart wurden (vgl den ebenfalls am 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Änderungs-Kollektivvertrag zur Pensionszusage für das Bordpersonal). Schließlich wird damit auch ein Beitrag zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den erfassten Pensionisten und den aktiven Bediensteten bezweckt, die schon seit 2009 von diversen Sparmaßnahmen betroffen sind (vgl VfSlg 20.150/2017, Pkt. IV.2.2.2.; VfGH 6.10.2025, G127/2024 ua, Rz 70).
Der Gesetzgeber hat in §3 Abs1 Z2 AUA-BPÄG ein sozial gestaffeltes, differenziertes System eingeführt, in dem die mit 15 % begrenzte Gesamtverminderung der monatlichen Referenzpension (vgl §3 Abs1 Z2 letzter Satz leg cit) im vorliegenden Fall nicht ein Ausmaß erreicht, von dem gesagt werden könnte, dass es die Lebensführung des Betroffenen nennenswert beeinträchtigt oder in nicht vertretbarer Weise in die vom Arbeitgeber finanzierte und zur Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinzutretende Pensionszusage eingreifen würde (vgl VfSlg 20.088/2016; vgl auch EGMR 14.2.2012, 17.972/07, Arras ua/Italien ).
Die in §3 Abs1 und §4 Abs1 Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung normierten Werte für den Rechnungszinssatz und den rechnungsmäßigen Überschuss stellen ua vor dem Hintergrund ihres Anwendungsbereiches keinen Vergleichsmaßstab für die in §3 Abs1 Z1 AUA-BPÄG normierte Absenkung dieser Parameter auf 3 % bzw 5 % dar.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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