Auswertung in Arbeit
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Die beschwerdeführende Partei betreibt am Standort Wopfing ein Kalkwerk. Sie betreibt damit eine Anlage, auf Grund derer sie Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate nach dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) hat.
2 2. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2025 teilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (im Folgenden: die belangte Behörde) der nunmehr beschwerdeführenden Partei für die Anlage IKA121 ‒ Kalkwerk Wopfing die Emissionszertifikate für die Jahre 2021 bis 2025 rückwirkend neu zu. Die gegen diesen Zuteilungsbescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 19. Mai 2026 als unzulässig zurück. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zurückweisung aus, dass nicht objektiv (eindeutig und unverwechselbar) erkennbar gewesen sei, an wen sich der vermeintliche Bescheid der belangten Behörde richte, und die Bescheidqualität der bekämpften Erledigung somit zu verneinen sei.
3 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), dem Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
4 Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5 Die beschwerdeführende Partei habe gegen den Zuteilungsbescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Der in Beschwerde gezogene Bescheid habe die nunmehr beschwerdeführende Partei sowohl in der Zustellverfügung als auch im Spruch und der Begründung vollständig ‒ das heißt samt Firma, Straße, Postleitzahl und Ort ‒ angeführt und sei zudem amtssigniert gewesen.
6 Die belangte Behörde habe dem Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Vorlageschreiben im Wege der elektronischen Aktenübermittlung vorgelegt. Allerdings hätten sich in diesem von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt statt dem eigentlich in Beschwerde gezogenen Bescheid lediglich zwei ‒ unterschiedliche ‒ Blanko-Bescheide bzw Bescheidentwürfe befunden. Im Unterschied zu dem der Antragstellerin tatsächlich zugestellten Zuteilungsbescheid hätten diese "Blanko-Bescheidentwürfe" weder die Antragstellerin noch eine andere natürliche oder juristische Person namentlich im Spruch, der Zustellverfügung und der Begründung angeführt.
7 Im Beschwerdeverfahren habe das Verwaltungsgericht sodann nur einen der beiden im übermittelten Verwaltungsakt enthaltenen Bescheidentwürfe gewürdigt und die Beschwerde der nunmehr beschwerdeführenden Partei, ohne entsprechende Ermittlungsschritte oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Sachverhalt sei der beschwerdeführenden Partei erstmalig im Zuge der Akteneinsicht nach Zustellung des verfahrensbeendenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes bekannt geworden.
8 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichthof eingebracht hat.
9 5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der den Beschwerdebehauptungen Folgendes entgegengehalten wird:
10 Die behauptete "Willkür" liege nicht vor. Das Gericht habe auf Grund der Vorlage des Verwaltungsaktes mit einer amtssignierten Erledigung davon ausgehen können, dass diese dem Original entspricht. Der Umstand, dass in Verwaltungsakten neben der vom zuständigen Organwalter genehmigten Entscheidung noch (nicht mit Unterschrift/Amtssignatur versehene) Entwürfe vorhanden sind, sei weder ungewöhnlich noch gebe dies Anlass zu weiteren Ermittlungen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde, offenbar auch erst nach weiteren Nachforschungen, dargelegte Ursache (ein technisches Problem bei der Übermittlung), ein offensichtlich bislang unbekanntes, singuläres Phänomen darstelle, mit dem nicht gerechnet hätte werden können.
II. Rechtslage
11 1. Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl., 33/2013, idF BGBl I 138/2017 lautet auszugsweise:
"§24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]"
12 2. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51/1991 idF BGBl I 5/2008, lautet auszugsweise:
"§18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§2 Z1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§2 Z5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies §19.
§58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide §18 Abs4."
III. Erwägungen
13 1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
14 2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
15 Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 19.518/2011).
16 3. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterlaufen.
17 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützte seine Entscheidung, ob ein Bescheid vorlag oder nicht, lediglich auf einen von zwei ‒ von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage übermittelten ‒ Bescheidentwürfen. Diese Bescheidentwürfe führten weder die beschwerdeführende Partei noch eine andere natürliche oder juristische Person namentlich im Spruch, der Zustellverfügung und der Begründung an. Die – anwaltlich vertretene – beschwerdeführende Partei nahm in der Bescheidbeschwerde mehrmals auf einen, diese adressierenden Bescheid Bezug. Trotz des bestehenden Widerspruchs zum von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, der lediglich zwei (unterschiedliche) Bescheid-entwürfe, aber nicht den gegenüber der beschwerdeführenden Partei tatsächlich erlassenen Bescheid enthielt, stellte das Verwaltungsgericht keinerlei Ermittlungen in diese Richtung an und legte seiner Entscheidung lediglich einen der beiden Bescheidentwürfe zugrunde.
18 3.2. Vor diesem Hintergrund hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich trotz offenkundiger Unvollständigkeit bzw Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, nämlich zur Frage, ob ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt, unterlassen.
IV. Ergebnis
19 1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
20 2. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
21 3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
22 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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