Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.956,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerdeführer nahm am 30. November 2024 an einer Versammlung in Wien am Heldenplatz teil.
2 2. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und begehrte, die angefochten Maßnahme für rechtswidrig zu erklären. Nach dem Beschwerdevorbringen hätten Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer am Heldenplatz zwischen 14.04 und 15.45 Uhr unrechtmäßig "eingekesselt". Der Zugang zum Heldenplatz sei versperrt worden und die Polizei habe Versammlungsteilnehmer am Verlassen des Platzes gehindert. Trotz wiederholter Bitten den Heldenplatz verlassen zu können, habe die Polizei nicht reagiert. Der Beschwerdeführer habe versucht, über verschiedene Tore den Heldenplatz verlassen zu können, sei jedoch immer wieder auf neue Polizeisperren gestoßen. Um 15.30 Uhr sei ein Tor geöffnet worden und er habe den Platz um 15.45 Uhr verlassen können. Durch die "Einkesselung" sei er in seinen Rechten auf Versammlungs- und Bewegungsfreiheit verletzt worden.
3 3. Mit Beschluss vom 4. September 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kostenpflichtig als unzulässig zurück.
4 3.1. Das Verwaltungsgericht Wien legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
"1. Am 30.11.2024 fanden in Wien mehrere (genehmigte) Versammlungen und Kundgebungen, unter anderem am Heldenplatz um 11 Uhr zum Thema 'Freiheitskonvoi' und im Anschluss daran von 12 bis 14 Uhr zum Thema 'Frieden und Neutralität', statt.
2. Der Beschwerdeführer nahm am 30.11.2024 am Heldenplatz an einer Friedensdemonstration teil. Um kurz nach 12 Uhr kam der Beschwerdeführer und zwei Freunde gemeinsam am Heldenplatz an.
Nach dem Ende der Veranstaltung um etwa 14:00 Uhr begab sich der Beschwerdeführer mit anderen Personen zum Burgtor. Dies war aber geschlossen. Ein Verlassen war nicht möglich. Vom Hörensagen bekam der Beschwerdeführer dann mit, dass ein Verlassen über den Ballhausplatz möglich sei. Daraufhin sind der Beschwerdeführer und viele andere Personen Richtung Ballhausplatz gegangen. Aus etwa 50 m Entfernung konnte der Beschwerdeführer wahrnehmen, dass dort einzelne Leute hinausgelassen wurden. Wie er näherkam, wurden jedoch die Gitter zugemacht. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers an einzelne Polizeibeamte, wie er hinauskomme weil er Hunger habe und auf die Toilette müsse, bekam der Beschwerdeführer keine Antwort, vereinzelt nur ein Kopfschütteln.
Nach etwa 20 Minuten bis eine halbe Stunde Wartezeit im Bereich Ballhausplatz ging der Beschwerdeführer wieder retour zum Burgtor. Das Burgtor war weiterhin verschlossen. Auf erneutes Verlangen den Heldenplatz verlassen zu können, wurde von den dort eingesetzten Polizeibeamten kaum reagiert, fallweise konnte der Beschwerdeführer ein Kopfschütteln bzw 'Nein' vernehmen.
Weitere Versuche den Heldenplatz zu verlassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht unternommen. Er hat von niemandem gehört, wie man den Heldenplatz über weitere Tore verlassen kann.
Schlussendlich wurde das Burgtor geöffnet und der Beschwerdeführer sowie andere Personen konnten den Heldenplatz um 15:45 Uhr verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat nicht versucht den Heldenplatz durch das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Ein Verlassen des Heldenplatzes war durch dieses Tor möglich."
5 3.2. Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde begründete das Verwaltungsgericht Wien auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer gebe an, durch das Hindern am Verlassen des Heldenplatzes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei das Verlassen des Heldenplatzes lediglich über das Tor beim Denkmal der Exekutive möglich gewesen. Es sei aber auch einem ortsunkundigen Versammlungsteilnehmer zumutbar, innerhalb des räumlichen Bereiches des Heldenplatzes alle möglichen Ausgänge aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund habe keine durch Organe der Landespolizeidirektion Wien hervorgerufene Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers bestanden, weil er die Möglichkeit gehabt habe, den Heldenplatz über das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Die Maßnahmenbeschwerde sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
6 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten infolge Anwendung eines (nicht näher bezeichneten) verfassungswidrigen Gesetzes oder einer (nicht näher bezeichneten) gesetzwidrigen Verordnung.
7 Begründend wird dazu der Sache nach und auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Entscheidung sei ohne Durchführung eines Beweisverfahrens "völlig überraschend und willkürlich" ergangen. Es fehle eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den wesentlichen Prüfkriterien des Demonstrationsrechts. Einkesselungen hätten eine abschreckende Wirkung und könnten die Grundrechtsausübung vereiteln. Durch die Beschränkung des Zugangs zur Versammlung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, seine Meinung gegenüber von der Versammlung ausgeschlossenen Personen zu äußern bzw deren Meinungsäußerungen zu empfangen. Schließlich sei der Beschwerdeführer durch die Absperrung des Heldenplatzes im Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
8 5. Die Landespolizeidirektion Wien hat als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Wien die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
9 6. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Gerichtsakten vorgelegt und ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Rechtslage
10 1. §88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG), BGBl 566/1991, idF BGBl I 161/2013 lautet:
" Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§88.(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art130 Abs1 Z2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen."
III. Erwägungen
11 1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
12 2. Der Beschwerdeführer behauptet, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien im Anschluss an eine Versammlung für längere Zeit am Verlassen des Heldenplatzes gehindert worden zu sein.
13 3. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien sei das Verlassen des Heldenplatzes nach Beendigung einer nicht untersagten Versammlung infolge polizeilicher Absperrungen durch die regulären Wege bzw Tore während längerer Zeit nicht möglich gewesen; allerdings sei ein Tor (neben dem Äußeren Burgtor, beim Denkmal der Exekutive) passierbar gewesen. Aus diesem Grund liege daher keine bekämpfbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
14 4. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002 und 20.260/2018) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001, 16.737/2002, 20.385/2020 und 20.392/2020).
15 5. Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen:
16 5.1. Wenn das Verlassen eines Platzes durch Exekutivorgane und/oder technische Sperren gezielt, über längere Zeit und in jede Richtung unmöglich gemacht wird, wie dies das Verwaltungsgericht Wien grundsätzlich festgestellt hat, stellt dies einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ändert daran aber nichts, wenn ausnahmsweise ein Nebenausgang passierbar bleibt, der jedoch nach den Umständen – angesichts der Größe des Platzes, angesichts der großen Zahl versammelter Menschen und mangels diesbezüglicher Hinweise der Exekutivorgane – nicht ohne weiteres auffindbar war. Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass nach den Umständen des Falles – entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtes Wien – in der Gestalt der nicht bloß kurzfristigen Unterbindung der Möglichkeit zum Verlassen des Heldenplatzes nach Beendigung der Versammlung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag (VfGH 1.7.2026, E3165/2025).
17 5.2. Das Verwaltungsgericht Wien hat infolge seiner unzutreffenden Verneinung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
18 5.3. Das Verwaltungsgericht Wien wird im zweiten Verfahrensgang, sollte sich kein anderer Sachverhalt feststellen lassen, zu überprüfen haben, ob sich dieser Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 Abs1 des 4. ZPEMRK) auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen konnte und auch sonst verhältnismäßig war.
IV. Ergebnis
19 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
20 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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