Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit des Veranstalters betreffend die Fernhaltung weiterer potentieller Teilnehmer von einer genehmigten Veranstaltung; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betreffend die Absperrung des Veranstaltungsgeländes; eine nicht bloß kurzfristige Verhinderung am Verlassen der Veranstaltung durch die Exekutive ist – trotz Vorhandenseins eines schwer auffindbaren Nebenausgangs – ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Verletzung des Art11 EMRK betreffend die Verweigerung des Zutritts zum Versammlungsgelände (Heldenplatz):
Ein Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit liegt nicht nur dann vor, wenn die Versammlungsbehörde eine Versammlung förmlich untersagt, sondern auch dann, wenn sie die Teilnahme an einer gesetzmäßig veranstalteten Versammlung intentional verunmöglicht, etwa indem sie Personen, die an einer solchen Versammlung teilzunehmen beabsichtigen, den Zutritt zum Versammlungsgelände gezielt verwehrt. Ein solches polizeiliches Verhalten greift auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsrecht des Versammlungsveranstalters ein. Indem das Verwaltungsgericht Wien (VGW – LVwG) diesen Teilaspekt des Rechtes auf Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers als Versammlungsveranstalter von vornherein verneint hat, hat es den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
Das VGW wird daher im zweiten Rechtsgang über die der Sache nach (auch) auf §88 (Abs2) SPG gestützte Beschwerde zu prüfen haben, ob die Landespolizeidirektion Wien bzw die ihr zuzurechnenden Exekutivorgane potentiellen Versammlungsteilnehmern vor oder während der stattgefundenen Versammlung tatsächlich — wie behauptet — den Zugang zum Versammlungsgelände intentional verwehrt haben, um deren Teilnahme an der Versammlung zu verhindern, und ob dies — gegebenenfalls — ohne Rechtsgrundlage erfolgte. Allein ein "Umkehrschluss" aus dem Umstand, dass (nach Beendigung der Versammlung) ein Verlassen des Versammlungsgeländes über einen Nebeneingang zum Äußeren Burgtor möglich gewesen sei, sodass auch der Zugang zum Versammlungsgelände offen gestanden sei, trägt die Schlussfolgerung des VGW, es habe keine Zugangsbeschränkung gegeben, nicht.
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betreffend die behauptete Hinderung, das Versammlungsgelände zu verlassen:
Nach den Feststellungen des VGW sei das Verlassen des Heldenplatzes nach Beendigung der vom Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung infolge polizeilicher Absperrungen durch die regulären Wege bzw Tore während längerer Zeit nicht möglich gewesen; allerdings sei ein Tor (neben dem Äußeren Burgtor, beim Denkmal der Exekutive) passierbar gewesen. Aus diesem Grund liege daher insofern keine bekämpfbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
Wenn das Verlassen eines Platzes durch Exekutivorgane und/oder technische Sperren gezielt, über längere Zeit und in jede Richtung unmöglich gemacht wird, wie dies das VGW grundsätzlich festgestellt hat, stellt dies einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Entgegen der Auffassung des VGW ändert daran aber nichts, wenn ausnahmsweise ein Nebenausgang passierbar bleibt, der jedoch nach den Umständen – angesichts der Größe des Platzes, angesichts der großen Zahl versammelter Menschen und mangels diesbezüglicher Hinweise der Exekutivorgane – nicht ohne weiteres auffindbar war. Der VfGH ist daher der Auffassung, dass nach den Umständen des Falles – entgegen der Meinung des VGW – in der Gestalt der nicht bloß kurzfristigen Unterbindung der Möglichkeit zum Verlassen des Heldenplatzes nach Beendigung der Versammlung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag. Das VGW hat infolge seiner unzutreffenden Verneinung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
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