Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des Allgemeinen PensionsG betreffend den Ausschluss der Erhöhung bestimmter Korridorpensionen
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2025 angetreten werde[n], im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs sofern das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde" in §37 Abs1 Z3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 145/2024, in eventu des §37 Abs1 Z3 leg cit, in eventu des §37 Abs1 leg cit, in eventu des §37 leg cit, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Das Vorbringen des Antrages lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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