Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweit- und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde im November 2024 auf ihre Anträge hin in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt; zudem wurden ihnen bis 26. November 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen ( residence permits ) erteilt. Darüber hinaus sind ihnen bis 8. Dezember 2029 (Erstbeschwerdeführer), 5. Dezember 2029 (Zweitbeschwerdeführerin) und 7. Dezember 2027 (Drittbeschwerdeführerin) gültige Reisedokumente ausgestellt worden.
2 Am 10. Februar 2025 stellten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die am 23. Juli 2025 in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin wurde am 28. Juli 2025 ein solcher Antrag gestellt.
3 Mit Bescheiden jeweils vom 13. August 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß §4a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben, erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, ordnete ihre Außerlandesbringungen an und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebungen nach Griechenland fest.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. Oktober 2025 als unbegründet ab. Begründend führte es zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz ua aus, vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführer sei nicht zu erwarten, dass diese nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Es könne nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wären, eine gegen Art3 EMRK bzw Art4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Betreffend die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin findet sich folgende Passage:
"Dem in der Beschwerde-Ergänzung erhobenen Einwand, wonach im Hinblick auf die BF4 kein Konsultationsverfahren mit Griechenland erfolgt sei, wurde vom Bundesverwaltungsgerichtshof nachgegangen und ergab eine diesbezügliche Anfrage beim BFA, dass die Nachmeldung der in Österreich geborenen BF4 im Zuge einer tatsächlichen Überstellung nach Griechenland erfolgen wird. Da beide Eltern der BF4 in Griechenland bereits asylberechtigt sind, ist diesbezüglich mit keinen Problemen zu rechnen."
5 Mit Erkenntnis vom 3. März 2026, E3440-3441/2025, E3567-3568/2025, gab der Verfassungsgerichtshof den dagegen erhobenen Beschwerden statt und hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit folgender Begründung auf:
"Nach dem klaren Wortlaut des §4a AsylG 2005 kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, ausschließlich darauf an, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl auch das vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2024, Ro 2021/14/0002, mwN).
Die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Österreich geborene [nunmehr: Viert]beschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher auch (dort oder in einem anderen relevanten Staat) nicht der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, angestellte Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer 'Überstellung' nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant; die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, den Antrag der [Viert]beschwerdeführerin auf internationalen Schutz (gestützt auf §4a AsylG 2005) zurückweisende, Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich.
Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (vgl VfSlg 19.855/2014), sodass das Erkenntnis auch betreffend die übrigen drei Einschreiter aufzuheben ist (vgl auch VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024, mwN)."
6 In der Folge behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2026 die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an dieses zurück; dies mit folgender Begründung (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[…] In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass die B1, B2 und BF3 in Griechenland asylberechtigt sind und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. In Österreich stellten sie erneut Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso ist unstrittig, dass die in Österreich geborene BF4 in Griechenland nie asylberechtigt war und dass sie in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die BF4 wurde festgestellt, dass die gesetzliche Vertreterin der BF4 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, ihr Verfahren positiv abgeschlossen worden sei und sie seitens der griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung hält das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest: 'Die Feststellung, wonach Sie, als nachgeborenes Kind in Griechenland anerkannter Flüchtling sind, ergibt sich aus der Mitteilung der griechischen Asylbehörde vom 24.03.2025, dass Ihre gesetzliche Vertreterin über den Status einer Asylberechtigten in Griechenland verfügt.' Zudem wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch erwähnt, 'dass sich Griechenland mit Schreiben vom 24.03.2025 ausdrücklich bereit erklärt hat, Ihre gesetzliche Vertreterin und somit auch Sie als nachgeborenes Kind im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, insbesondere hat Ihre gesetzliche Vertreterin in Griechenland den Status eines anerkannten Flüchtlings und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen Ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Griechenland verweigert werden. Eine Schutzverweigerung in Griechenland kann daher auch nicht erwartet werden'. In der rechtlichen Beurteilung schließt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraus, dass der BF4 als nachgeborenem Kind der gleiche Status wie ihrer gesetzlichen Vertreterin zustehe.
[…] Dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf der Basis eines grob mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach §21 Abs3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Diese Vorgehensweise ist auch unter Effizienzgesichtspunkten die einzig mögliche.
Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2026 in den gegenständlichen Verfahren ergibt, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der BF4 demnach nicht auf Basis einer vermuteten Zuerkennung eines Flüchtlings- oder Asylstatus durch Griechenland zurückweisen dürfen.
Aufgrund der schwer mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Griechenland der BF4 den Status einer Asylberechtigten zuerkennt und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der erkenntnisaufhebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in den gegenständlichen Fällen nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz in Österreich gemäß §4a AsylG 2005 zurückgewiesen werden kann.
Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen, insbesondere im Sinne einer Anfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF4 an Griechenland, durchzuführen, um feststellen zu können, ob Griechenland der BF4 den Status einer Asylberechtigten zuerkennen und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellen wird. Der Umstand, dass Asylwerber:innen nach einer Überstellung nach Griechenland voraussichtlich ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als irrelevant. Die Zuerkennung muss vielmehr bereits im Vorhinein feststehen. Dies kann durch Einholung einer Zusicherung Griechenlands, der BF4 im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass auszustellen, bewerkstelligt werden.
Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind den beschwerdeführenden Parteien respektive deren gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen und ihnen ist hierzu Parteiengehör zu gewähren.
Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neue Bescheide für alle vier beschwerdeführenden Parteien zu erlassen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens für den Fall, dass der BF4 keine Zusicherung Griechenlands betreffend die Asylzuerkennung erteilt wird, dieser Umstand auf die Verfahren der BF1, BF2 und BF3 durchschlägt."
7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in einem näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
8 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
9 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Rechtslage
10 §4a AsylG 2005, BGBl I 100, idF BGBl I 56/2018 lautete:
"Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz
§4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat."
III. Erwägungen
11 Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
12 Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
13 Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
14 Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
15 Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
16 Nach dem klaren Wortlaut des §4a AsylG 2005 aF kam es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, ausschließlich darauf an, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl auch VwGH 4.3.2024, Ro 2021/14/0002, mwN).
17 Die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher weder dort noch in einem anderen relevanten Staat der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überbundene Rechtsansicht (vgl §28 Abs3 VwGVG), es könne den rechtlichen Anforderungen durch Einholung einer Zusicherung Griechenlands entsprechen, der Viertbeschwerdeführerin im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass auszustellen, verkennt die (zum Zeitpunkt der Entscheidung anwendbare) Rechtslage sowie die Bindungswirkung des §87 Abs2 VfGG grob (auch eine entsprechende Zusicherung Griechenlands, der Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer zukünftigen Überstellung ua einen bestimmten Status zuzuerkennen, vermag nicht zu bewirken, dass ihr zum Zeitpunkt der innerstaatlichen Entscheidung ein solcher Status bereits zuerkannt worden ist), sodass sich der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes – erneut – als willkürlich erweist.
18 Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs3 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (vgl VfSlg 19.855/2014 zu §34 Abs4 AsylG 2005 aF), sodass der Beschluss auch betreffend die übrigen drei Einschreiter aufzuheben ist (vgl auch VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024, mwN zu §34 Abs4 AsylG 2005 aF).
IV. Ergebnis
19 Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
20 Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 524,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 628,80 enthalten.
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