Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.962,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4. Juni 2024 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des §24 Abs3 lita StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 50,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 4. Februar 2023, zwischen 16.15 und 16.30 Uhr, in Köstendorf, Bachstraße ***, im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" mit der Zusatztafel "Umkehrplatz" ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geparkt.
2 2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 7. Juli 2025 als unbegründet ab. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Wesentlichen aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung "sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen" sei. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Entscheidungen VfGH 2.12.2008, B790/08, und VwGH 22.2.2013, 2009/02/0054, hege das Gericht keine Bedenken gegen die Verordnung der Gemeindevertretung Köstendorf vom 13. September 2002, Z120/20-EAP/2002, und sehe aus diesem Grund von einem Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof ab.
3 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
4 4. Aus Anlass dieser Beschwerde fasste der Verfassungsgerichtshof am 3. März 2026 gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG den Beschluss, die Verordnung der Gemeindevertretung Köstendorf vom 13. September 2002, Z120/20-EAP/2002, von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V27/2026, hob der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung als gesetzwidrig auf.
5 5. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
6 6. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
7 7. Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
8 Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
9 8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
10 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 437,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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