Auswertung in Arbeit
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.956,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf Balov in Urmie. Er stellte am 16. Dezember 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass die Kurden im Iran keine Rechte hätten. Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Bei einer Demonstration seien ein Freund und ein Bekannter des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Die iranische Polizei würde nach dem Beschwerdeführer suchen, wobei er sich bei Freunden und Bekannten versteckt hätte. Aus Angst vor dem Erhängen habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen.
2 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. März 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
3 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2026 – zugestellt am 3. März 2026 – wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
4 Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
5 Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht zuzuerkennen, weil Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Iran nicht vorliegen würden, weshalb kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art2 oder Art3 EMRK abgeleitet werden könne. Zu den Protesten im Iran ab dem 28. Dezember 2025 sei festzuhalten, dass seit dem 19. Jänner 2026 keine Proteste mehr im Iran verzeichnet worden seien. Vor diesem Hintergrund könne "bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen" nicht festgestellt werden, dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegenwärtig im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde; ebenso könne daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage.
6 Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiege dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, weshalb durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art8 EMRK nicht vorliege.
7 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt ua vor, seit 28. Februar 2026 sei ein militärischer Konflikt im Gange, welcher mit Angriffen Israels und den Vereinigten Staaten auf den Iran begonnen habe. Bei diesem militärischen Konflikt seien nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes bereits knapp 1.900 Zivilisten getötet und mehr als 20.000 Zivilisten verletzt worden. Anhand all dieser Informationen sei klar erkennbar, dass für den Beschwerdeführer eine Abschiebung in den Iran als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Abschiebung sei daher nicht zulässig und dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
8 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Verwaltungsakten vorgelegt. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde jeweils abgesehen.
II. Erwägungen
9 A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
10 1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort an geführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
11 Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
12 Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
13 2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
14 2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 idF BGBl I 145/2017 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
15 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers "Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung: 2026-01-15" zugrunde und begründet – gestützt auf diese Länderfeststellungen – die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Iran nicht vorliegen würden. Seit dem 19. Jänner 2026 seien keine Proteste mehr im Iran verzeichnet worden. Bei "Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen" könne nicht festgestellt werden, dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegenwärtig im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde; ebenso könne daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe.
16 2.3. Die "Kurzinformation der Staatendokumentation, US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran" vom 2. März 2026 berichtet, dass die USA und Israel am 28. Februar 2026 den Iran mittels Luftschlägen angegriffen haben. Aus dieser Kurzinformation geht auszugsweise Folgendes hervor:
"Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vgl Soufan 28.2.2026), wobei die Angriffe mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr noch andauern (Spiegel 2.3.2026). Nach Angaben des US-amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump könnten die Angriffe 'vier Wochen oder weniger' dauern, während der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu am 2.3.2026 eine Steigerung der israelischen Angriffe auf Iran in den kommenden Tagen ankündigte (CBS 2.3.2026).
Iran hat seinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch Katar, Kuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vgl BBC 2.3.2026a) und Irak geantwortet (Amwaj 2.3.2026), die US-amerikanische Militärbasen beherbergen (Soufan 28.2.2026; vgl BBC 2.3.2026a), wobei die iranischen Streitkräfte in den golfarabischen Staaten nicht nur militärische Einrichtungen, sondern auch zivile Infrastruktur angegriffen haben (BBC 2.3.2026a). […] Durch die Ausweitung seiner Vergeltungsmaßnahmen über Israel hinaus auf Ziele im gesamten Golfraum und anderen Staaten der Region hat Iran die ursprünglich trilaterale – von den USA und Israel gestartete – Militäraktion effektiv in eine umfassendere regionale Sicherheitskrise verwandelt (Soufan 28.2.2026; vgl Amwaj 1.3.2026).
[…]
Kommuniziertes Ziel der US-amerikanischen und israelischen Luftangriffe ist die Beseitigung von Bedrohungen in Form des iranischen Atom- und Raketenprogramms. Nach US-Angaben ist Iran bei den jüngst stattfindenden Verhandlungsrunden nicht ausreichend und zeitgerecht auf diesbezügliche Bedenken der USA und Israels eingegangen [Anm: s. zu dieser Thematik auch das Kap. 'Politische Lage' der Länderinformationen (LI) zu Iran im COI-CMS der Staatendokumentation, dzt. Version 12 vom 12.2.2026]. Aussagen von Trump und Netanjahu legen nahe, dass neben der Zerstörung von entsprechenden militärischen und nuklearen Einrichtungen auch die Herbeiführung eines Regimewechsels in Iran Ziel der Angriffe ist (Soufan 2.3.2026) – oder gemäß Argumenten Netanjahus zumindest der Austausch der obersten politischen Führung gegen Generäle der Revolutionsgarden, die eher zu Verhandlungen bereit wären. Dabei äußerten Trump und Netanjahu beide den Wunsch, die iranische Bevölkerung möge sich gegen das Regime erheben und dieses stürzen, während die USA und Israel versuchen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, indem sie militärisches und politisches Führungspersonal [aus der Luft] ausschalten (Spiegel 1.3.2026).
Bis zum 1.3.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen (ISW 1.3.2026a), wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 2.3.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag (Spiegel o.D.).
[…]
Seit Beginn der israelischen und US-amerikanischen Luftangriffe ist Iran größtenteils von einer Internetsperre betroffen (Netblocks 2.3.2026; vgl AJ 28.2.2026), was den Informationsfluss über die Auswirkungen der Luftschläge auf Iran höchst wahrscheinlich einschränkt (ISW 28.2.2026). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) (HRANA 1.3.2026) und der Rote Halbmond berichten über zivile Todesopfer im Land (AJ 2.3.2026). Nach iranischen Angaben soll im Süden Irans unter anderem eine Mädchenschule getroffen worden sein, was zu über 160 Todesopfern geführt haben soll [Anm: derzeit lässt sich dies nicht unabhängig bestätigen] (NTV 1.3.2026). Die israelische Forschungsorganisation Institute for National Security Studies (INSS) berichtet in Übereinstimmung mit dem Roten Halbmond über bislang 555 Todesopfer in Iran (INSS o.D., AJ 2.3.2026) sowie 12 in Israel [Anm: keine Angaben, ob es sich um Zivilisten oder Mitglieder der Sicherheitskräfte handelt]. Hinzu kommen Verletzte in beiden Ländern im oberen dreistelligen Bereich (INSS o.D.). Anders als in Israel (Standard 28.2.2026) verfügen iranische Städte wie Teheran über keine öffentlichen Schutzanlagen, die Zivilisten im Fall von Luftangriffen aufsuchen können (IRJ 22.6.2025)."
17 2.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt seine aus Art2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes bestehen würde. Zur Beurteilung dessen sind vor allem hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen (vgl etwa VfGH 24.9.2021, E3047/2021; 5.10.2021, E2818/2021; 5.10.2021, E2831/2021; 30.11.2021, E2725/2021; 2.12.2022, E602/2022; VfGH 17.6.2026, E880/2026):
18 Auf Grund der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung (das heißt Zustellung) seiner Entscheidung (siehe zB VfGH 5.10.2021, E2831/2021) verfügbaren Länderinformationen, insbesondere der Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 2. März 2026 zu den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf den Iran, sowie auf Grund der breiten medialen Berichterstattung ab dem 28. Februar 2026 über die Entwicklungen im Iran, die für das Bundesverwaltungsgericht als notorisch gelten können (vgl VfGH 23.2.2015, E882/2014; 24.9.2021, E3047/2021; 2.12.2022, E602/2022; 17.6.2026, E880/2026), wäre das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall gehalten gewesen, sich mit dem militärischen Konflikt im Iran und einer damit verbundenen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses militärischen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung, wie den Beschwerdeführer, auseinanderzusetzen und dahingehende Ermittlungen anzustellen.
19 Indem das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Berichtslage bei Erlassung seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, hat es sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet (vgl statt vieler wiederum VfGH 5.10.2021, E2831/2021; 17.6.2026, E880/2026).
20 B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
21 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
22 2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen ausgeht, nicht anzustellen.
III. Ergebnis
23 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
24 2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
25 3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG zur Entscheidung abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
26 4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
27 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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