Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §12 Abs3 Versicherungsvertragsgesetz 1958 (im Folgenden: VersVG) in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufheben.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien wurde das Klagebegehren des Antragstellers als Kläger, die beklagte Partei, ein Versicherungsunternehmen, sei schuldig, dem Antragsteller € 7.610,08 samt Zinsen zu zahlen, abgewiesen.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien erachtete die Rechtsansicht der beklagten Partei, dass die Gewährung des Versicherungsschutzes mit Schreiben vom 21. April 2022 begründet abgelehnt worden sei, weshalb der (mehr als drei Jahre später erhobene) Anspruch des Klägers bei Einbringung der Klage am 4. November 2025 jedenfalls verjährt gewesen sei, für zutreffend. Nach Referierung der §12 Abs2 und 3 VersVG kam das Bezirksgericht für Handelssachen Wien sodann zum Schluss, dass der Anspruch präkludiert sei. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung und stellte aus Anlass des Rechtsmittels den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag.
3. Der Antrag ist nicht zulässig.
Die Bedenken des Antragstellers gegen §12 Abs3 VersVG decken sich mit jenen Bedenken, die der Oberste Gerichtshof in seinem nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG eingebrachten Antrag, §12 Abs3 VersVG als verfassungswidrig aufzuheben, vorgebracht hat. Auf Grund dieses Antrages hat der Verfassungsgerichtshof §12 Abs3 VersVG, BGBl 2/1959, idF BGBl 509/1994 mit Erkenntnis vom 28. April 2026, G176/2025, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (zB VfSlg 16.803/2003; VfGH 12.6.2023, G147/2023, jeweils mwN). Ein von ihm bereits aufgehobenes Gesetz kann daher nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein (zB VfSlg 12.633/1991, 15.261/1998; VfGH 12.6.2023, G147/2023). Der Antrag ist daher mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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