JudikaturVfGH

G147/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2023

Mit E v 09.03.2023, G38/2023 ua, wurde die Wortfolge "Bescheide und" in §20 Abs4 AuslBG idF BGBl I 72/2013, als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass diese in den am 09.03.2023 beim BVwG und beim VwGH anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden. Ein von ihm bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz kann daher nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Dass das BVwG zum Zeitpunkt seiner Antragstellung (14.03.2023) von der Entscheidung des VfGH keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit seines Begehrens nichts zu ändern.

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