Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des VersicherungsvertragsG betreffend die (einseitige) Möglichkeit der Wahl einer längeren oder stark verkürzten Frist zur Geltendmachung von Leistungsansprüchen durch den Versicherer zu Lasten des Gläubigers; keine generelle Unsachlichkeit der Möglichkeit einer kürzeren Klagsfrist bei begründeter Ablehnung des Versicherungsanspruchs zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und der Bildung von (drei Jahre) langen Schadensreserven der Versicherer
I. §12 Abs3 Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958), BGBl Nr 2/1959, idF BGBl Nr 509/1994 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2027 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1 Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge "§12 Abs3 VersVG, BGBl 1959/2, idF BGBl I 2022/70" als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
2 Die §§11, 12 und 15a Abs1 Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958, im Folgenden: VersVG), BGBl 2/1959, lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben; §11 gilt idF BGBl 509/1994, §12 gilt idF BGBl I 34/2012 [der angefochtene Abs3 gilt idF BGBl 509/1994], §15a Abs1 gilt idF BGBl I 12/2013):
"§11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist des Abs2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.
§12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§15a. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §1a, §1b, §1c, §1d, §3, §5 Abs1 bis 3, §5a, §5b, §5c, §6 Abs1 bis 3 und Abs5, §8 Abs2 und 3, §11, §11a, §11b, §11c, §11d, §12 und §14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen."
III. Antragsvorbringen und Anlassverfahren
3 1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahrens schloss am 3. August 2021 mit der im Anlassverfahren Beklagten als Versicherer betreffend sein Wohnhaus einen Versicherungsvertrag ab, der eine Brandschadenversicherung umfasste. Am 23. Dezember 2021 kam es im Wohnhaus zu einem Brand. Die Wiederherstellungskosten belaufen sich auf € 231.352,20.
4 Auf Grund der Schadensmeldung beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen mit der Untersuchung und Feststellung der Brandursache, der eine Entzündung von brennbaren Rußablagerungen im Rauchfang als Grund für den Brand feststellte. (Auch) Versäumnisse des Klägers seien dafür ursächlich gewesen. Die Beklagte lehnte die Deckung daraufhin mit E-Mail vom 6. Juli 2022 ab und verwies darin auf §12 Abs3 VersVG und seine Rechtsfolgen.
5 Mit der am 19. Dezember 2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von € 333.748,56 sA als Versicherungsleistung. Die Beklagte wendete unter anderem die Präklusion des Anspruches wegen Ablaufes der Frist des §12 Abs3 VersVG ein.
6 Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte. Die Deckungsablehnung mit E-Mail vom 6. Juli 2022 habe den Anforderungen des §12 Abs3 VersVG entsprochen. Es komme nicht darauf an, ob sie sachlich gerechtfertigt und ihre Begründung richtig sei oder nicht. Der erst nach Fristablauf gerichtlich geltend gemachte Anspruch bestehe daher nicht mehr zu Recht. Dagegen erhob der Kläger außerordentliche Revision.
7 2. Aus Anlass dieses Ausgangsverfahrens stellt der Oberste Gerichtshof den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "§12 Abs3 VersVG, BGBl 1959/2, idF BGBl I 2022/70" als verfassungswidrig aufheben. Er legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Zitate ohne Hervorhebungen im Original):
"I. Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung
1. Die Vorinstanzen gehen von einer Präklusion des vom Kläger geltend gemachten Deckungsanspruchs wegen Ablaufs der Frist des §12 Abs3 VersVG aus. Der Kläger vertritt in seiner außerordentlichen Revision den Standpunkt, die Deckungsablehnung erfülle nicht die Anforderungen des §12 Abs3 VersVG und sei zudem wider Treu und Glauben ausgesprochen worden. Es stelle sich darüber hinaus die Frage, ob diese Bestimmung nicht gänzlich zu entfallen habe.
[…]
3.1. §12 Abs1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (RS0080075). Danach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag regelmäßig in drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt (RS0080324; RS0080075 [T2]). Die Bestimmung umfasst alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Versicherungsvertrag haben, die also ihrer Rechtsnatur nach auf dem Versicherungsvertrag beruhen (7 Ob 221/17a mwN; 7 Ob 137/18z; 7 Ob 16/21k).
3.2. Die von §12 Abs3 VersVG ausgelöste Frist ist darüber hinaus eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (RS0080317). Der Versicherer ist gemäß §12 Abs3 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs2 leg cit entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat.
3.3. Die von §12 Abs3 VersVG ausgelöste Frist wird durch die endgültige und qualifizierte Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt (RS0080317). Nach Ablauf der Frist geht der Versicherungsschutz ungeachtet der materiellen Rechtslage unter (7 Ob 79/09g; vgl RS0080337). Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (7 Ob 274/05b; 7 Ob 97/25b).
3.4. Ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers hat nach §12 Abs2 VersVG auch die Begründung zu enthalten, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren (7 Ob 268/03t; RS0114507 [T7]). Die Begründung muss jedoch nicht richtig sein. So darf der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt ist (7 Ob 127/22k; 7 Ob 219/24t).
4. Die Bestimmung des §12 Abs3 VersVG ist im vorliegenden Fall damit (unmittelbar) präjudiziell, weil von deren Anwendung die Präklusion der im Revisionsverfahren zu behandelnden Ansprüche des Klägers abhängt.
II. Verfassungsrechtliche Bedenken
1.1. Der in Art2 StGG und Art7 Abs1 B VG verankerte Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Dem Gesetzgeber sind durch den Gleichheitsgrundsatz insofern inhaltliche Schranken gesetzt, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001) sowie sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen (vgl VfSlg 8169/1977, 15.590/1999, 18.269/2007). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Er kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 15.850/2000, 17.315/2004, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (VfSlg 15.980/2000 und 16.814/2003).
1.2. Mit der sachlichen Rechtfertigung von Fristen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt befasst und festgestellt, dass die Bemessung einer Frist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn sie jeglicher Erfahrung entgegenstünde (VfSlg 5484/1967, 9314/1982, 15.661/1999). So stellte der Verfassungsgerichtshof etwa fest, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend könne – auch für einen rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Anspruchsberechtigten – nicht gesagt werden, dass die dreimonatige Antragsfrist für die Geltendmachung einer Entschädigung im Fall einer Enteignung nicht ausreichend ist (VfSlg 9314/1982). Fristen im Rahmen von Rechtsverhältnissen zwischen Privaten dürfen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen jedoch nicht übermäßig erschweren (VfSlg 18.546/2008). Diese Grundsätze sind auch auf die gesetzliche Regelung von Präklusivfristen zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche anwendbar (vgl VfSlg 20.298/2018 zur dreimonatigen Frist gemäß §14 Abs5 BMSVG für die Geltendmachung der Todfallsabfertigung für die nächsten Angehörigen des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten).
1.3. Zur Frage, ob die gesetzliche Regelung unterschiedlicher Verjährungs- und Präklusivfristen sowie bestimmter Ausnahmen sachlich gerechtfertigt ist, erachtete der Verfassungsgerichtshof beispielsweise die Differenzierung zwischen Sachmängeln einerseits und Rechtsmängeln andererseits in §933 ABGB idF BGBl I 2001/48 hinsichtlich der Verjährungsfristen als sachlich begründet und diese Bestimmung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend (VfSlg 20.086/2016).
1.4. Mit Erkenntnis vom 25. 9. 2008, G162/07 ua, hob der Verfassungsgerichtshof hingegen §25 Abs3 7. Satz Glücksspielgesetz idF BGBl I 2005/105, wonach die Haftung der Spielbankleitung innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen war, als verfassungswidrig auf, da keine sachliche Rechtfertigung für die Benachteiligung gegenüber einem Geschädigten gegeben sei, dessen Ersatzanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist des §1489 ABGB unterliege (VfSlg 18.546/2008).
2.1. Im konkreten Fall bewirkt §12 Abs3 VersVG eine gesetzlich unterschiedliche Behandlung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern, gegenüber denen Ansprüche regelmäßig bis zur Verjährung durchgesetzt werden können. Der Oberste Gerichtshof hegt Bedenken, ob diese Differenzierung zwischen einem Versicherer und anderen Schuldnern unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes eine sachliche Rechtfertigung findet.
2.2. Die weit überwiegende Lehre (Ertl, Die Ablehnungserklärung des Versicherers nach §12 Abs3 VersVG, ZVR 1981, 353 [362]; ders, Die Giftzähne des §12 Abs3 VersVG – Zur E7 Ob 79/09g, ecolex 2010, 338 [338 f]; Gruber, Die Klagefrist nach §12 Abs3 VersVG, ZFR 2010, 154 [155]; Jeremias, Die Deckungsablehnung des Versicherers nach §12 VersVG [2019] 261 ff; Perner, Privatversicherungsrecht² Rz 3.93; Schauer, Culpa in contrahendo und §12 Abs3 VersVG, VbR 2015, 111 [111 f]; Steinbüchler, Fälligkeit und Verjährung im Versicherungsrecht [2017] 151 ff; ders in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [8. Lfg 2021] §12 Rz 32 ff; Uitz in Schauer, VersVG §12 Rz 6 mwN) übt (rechtspolitische) Kritik an dieser einseitigen Privilegierung des Versicherers.
2.3. In Deutschland hat der Gesetzgeber nach ähnlich kritischen Stimmen die insoweit vergleichbare Bestimmung des §12 Abs3 VVG aF mit dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Gesetz vom 23. 11. 2007, BGBl I 2007, Nr 59 vom 29. 11. 2007, S 2631; in Kraft getreten am 1. 1. 2008) ersatzlos gestrichen. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/3945, S 64) führen dazu begründend aus, es liege zwar im Interesse des Versicherers, möglichst bald Klarheit darüber zu bekommen, ob er noch mit der Geltendmachung von abgelehnten Ansprüchen rechnen müsse. Dies rechtfertige aber nicht eine derartige Sonderregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gebe, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen.
2.4. Die Bestimmung des §12 Abs3 VersVG stellt eine gesetzliche Sonderregelung zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften dar. Darin nimmt der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung von Versicherern und anderen Rechtsträgern, die eine (zivilrechtliche) Schuld trifft, vor, zumal die normierte Präklusionswirkung ausschließlich dem Versicherer und keinem anderen Schuldner zugebilligt wird. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und Verjährungsregeln hat – mit Ausnahme des Versicherers – kein anderer Vertragspartner bzw Schuldner einer (vertraglichen) Leistung eine rechtliche Möglichkeit, durch einseitige Erklärung eine die Verjährungsfrist verkürzende Frist zur Klageeinbringung – noch dazu mit der Sanktion des sonstigen völligen Anspruchsverlusts – zu setzen. Insoweit stellt §12 Abs3 VersVG eine vom Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern dar.
2.5. Die einjährige Frist des §12 Abs3 VersVG wird zwar in der Regel – hinsichtlich der Bemessung ihrer Dauer – für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung ausreichend sein. Nicht unberücksichtigt bleibt auch, dass der Gesetzgeber (BGBl 1994/509) diese Frist von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert und eine Fortlaufshemmung festgelegt hat. Dennoch ist diese Frist weitaus kürzer bemessen als übliche Verjährungsfristen und erschwert dem Anspruchsberechtigten die Geltendmachung seiner Ansprüche sowie die verlässliche Beurteilung ihrer Berechtigung.
2.6. Die gesetzlich zu Gunsten des Versicherers geschaffene Position deckt sich zudem mit dessen umfassender Befugnis, über die Ausschlussfrist des §12 Abs3 VersVG zu disponieren. Nach der Erhebung von Ansprüchen (vgl 7 Ob 117/15d) ist es dem Versicherer allein überlassen, ob und wann er die Ausschlussfrist mit einer qualifizierten Deckungsablehnung iSd §12 Abs3 VersVG in Gang setzt (7 Ob 97/25b). Er hat also noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist die Möglichkeit, den Vertragspartner durch eine einseitige Maßnahme binnen einer vergleichsweise kurzen Frist – unter dem Druck der Präklusion – zur Entscheidung über Klageerhebung oder Verzicht zu zwingen. Wann er diese einseitige Maßnahme setzt, steht grundsätzlich in seinem Belieben. Zudem ist der Versicherer nicht an die von ihm in der Deckungsablehnung angeführte Begründung gebunden und ist insofern begünstigt, als er auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen kann (Perner, Privatversicherungsrecht² Rz 3.93; Palten, Glosse zu 7 Ob 210/24t, VRW 2025/41; vgl 7 Ob 127/22k; 7 Ob 219/24t).
3.1. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der dreijährigen Verjährungsfrist. Dies gilt sowohl für Ansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer als auch für Ansprüche des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer (etwa auf Prämienzahlung).
3.2. Die Ausschlussfrist des §12 Abs3 VersVG besteht jedoch ausschließlich für den 'Anspruch auf die Leistung' gegenüber dem Versicherer. Diese Bestimmung privilegiert den Versicherer damit nicht nur gegenüber anderen Schuldnern, gegenüber denen Ansprüche ihrer Vertragspartner regelmäßig bis zur Verjährung durchgesetzt werden können, sondern auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als eigener Vertragspartner.
3.3. Diese einseitige Privilegierung, dass die in §12 Abs3 VersVG genannten Ansprüche gegen den Versicherer von der Präklusivfrist erfasst werden, nicht aber andere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – insbesondere dem Versicherungsnehmer gegenüber –, wirkt sich zudem zulasten des Versicherungsnehmers als typischerweise schwächere Vertragspartei aus (vgl Steinbüchler, Fälligkeit und Verjährung 152; Jeremias, Deckungsablehnung 262 f).
4. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass §12 Abs3 VersVG eine erhebliche Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern und auch im Vergleich zum Versicherungsnehmer darstellt.
5.1. Der Zweck der Ausschlussfrist des §12 Abs3 VersVG liegt zunächst in der möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten, also in einer raschen und zuverlässigen Tatsachenfeststellung. Dies liegt primär im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird (7 Ob 61/07g; 7 Ob 124/20s; 7 Ob 97/25b; RS0038945).
5.2. Ob dieser Zweck eine versicherungs- oder verjährungsrechtliche Sonderregelung erfordert, erscheint jedoch fraglich. Dem Interesse des Versicherers an einer möglichst raschen und zuverlässigen Aufklärung der dem erhobenen Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen wird nämlich grundsätzlich bereits durch die weitreichenden Informationsobliegenheiten (Anzeige-, Auskunfts- und Belegobliegenheiten) des Versicherungsnehmers Rechnung getragen (Ertl, ZVR 1981, 353 [362]; Jeremias, Deckungsablehnung 261; Schauer, VbR 2015, 111 [111 f]), welche zudem für gewöhnlich in Versicherungsbedingungen näher definiert werden.
5.3. Der Oberste Gerichtshof verkennt darüber hinaus nicht, dass durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt wird (7 Ob 24/12y). §12 Abs3 VersVG dient somit auch der Wahrung des Vermögensüberblicks für den Versicherer und indirekt auch – unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungsgeschäfts – dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers. Ein solches Interesse des Versicherers an einer rascheren Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Kalkulierbarkeit sowie einem verstärkten Liquiditätsschutz könnte als sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung jedoch deswegen zu hinterfragen sein, weil auch Unternehmer in anderen Branchen (ungeachtet ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung) im Fall strittiger Verbindlichkeiten während der Verjährungsfrist mit dieser ungewissen Vermögenssituation zu kalkulieren haben (vgl Schauer, VbR 2015, 111 [111 f]). Zudem ist der unsicheren Vermögenssituation allgemein dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versicherer während der im Vergleich zur Präklusivfrist längeren Verjährungsfrist bilanzielle Rückstellungen für mögliche Verpflichtungen bildet. Im Übrigen ist die dreijährige Verjährungsfrist für die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens und die Bildung von Rückstellungen grundsätzlich nicht unangemessen lange.
5.4. Der Gesetzgeber hat im Privatrecht zwar mehrfach an anderer Stelle ebenfalls Präklusivfristen geschaffen. Diese gelten jedoch regelmäßig für beide Vertragsparteien gleichermaßen (zB §§967, 982, 1162d ABGB, §34 AngG) oder einseitig zugunsten der in der Regel schwächeren Vertragspartei (zB §7 Abs3 AngG). Hingegen wirkt sich §12 Abs3 VersVG zulasten der typischerweise schwächeren Vertragspartei aus.
5.5. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof schon ausgesprochen, dass die Existenz anderer von der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß §1489 ABGB abweichender Sondervorschriften nichts über deren Verfassungsmäßigkeit aussagt und folglich aus dem Verweis auf diese Vorschriften und einem Normvergleich auch nichts für die Verfassungsmäßigkeit einer konkret in Prüfung gezogenen Regelung zu gewinnen ist (VfSlg 18.546/2008).
III. Anfechtungsumfang
1. Ein Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfGH G 146/2019). Im Gesetzesprüfungsverfahren darf deshalb der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden (vgl VfSlg 20.154/2017 mwN).
2. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofs richten sich gegen die Verfassungskonformität des ersten Satzes des §12 Abs3 VersVG, welcher die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung statuiert.
3. Die übrigen gesetzlichen Regelungen in §12 Abs3 VersVG hängen aber untrennbar mit dessen Satz 1 zusammen, beziehen sie sich doch ausschließlich auf die 1-Jahres-Frist, sodass ihnen bei Aufhebung dieser Bestimmung kein weiterer Anwendungsbereich verbliebe.
[…]"
8 3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der er sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt und darüber hinaus vorbringt, dass im Bundesministerium für Justiz seit einigen Jahren eine Reform des Verjährungsrechts vorbereitet werde. Das VersVG habe zweifellos ebenso einen Bedarf an neuen Verjährungsregelungen, insbesondere insoweit dies §12 Abs3 VersVG betreffe. Es sei eine Reform erwartbar, wonach von einer (relativen) Verjährungsfrist von drei Jahren und einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren ehestens auszugehen sei, sofern nicht die Regelfrist auf zehn Jahre angehoben werde. Unter dem Maßstab einer allgemeinen Verjährungsfrist von drei bis zehn Jahren sei sohin die sachlich nicht gerechtfertigte einjährige Verjährungsfrist gemäß §12 Abs3 VersVG evident systemwidrig.
9 Besonders überraschend sei der Umstand, dass es sich bei der Einjahresfrist um eine Präklusionsfrist handle, nicht um eine Verjährungsfrist. Verstreiche die Frist ungenützt, gehe das Recht unter. Es verbleibe keine Naturalobligation, sodass auch eine Aufrechnung der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen eine Forderung des Versicherers, zB Prämienforderungen, nicht mehr möglich sei.
10 Die Privilegierung des Versicherers durch §12 Abs3 VersVG sei rechtspolitisch abzulehnen. Eine entscheidende Rolle bei dieser Einschätzung spielten die Vorschriften über die Ausgestaltung der Deckungsablehnung: Im Fall des §12 Abs2 VersVG sei es sachlich gerechtfertigt, den Versicherer in einem späteren Verfahren nicht an die in seiner Entscheidung angeführte Begründung zu binden, weil die einfache Ablehnung bloß zu einer Beendigung der Hemmung führe. Der Versicherungsnehmer habe dann immer noch die gesamte restliche Frist zur Verfügung. Im Fall des §12 Abs3 VersVG könne der Versicherer die Frist hingegen einseitig auf ein Jahr verkürzen und den – ohnehin meist unterlegenen – Versiche- rungsnehmer so unter erheblichen Druck setzen, rasch zu klagen. Dass der Versicherer im späteren Verfahren aber nicht auf die von ihm in der Deckungsablehnung angeführte Begründung festgenagelt werde, führe zu einer Bevorzugung, die sich nicht mehr rechtfertigen lasse.
11 Insgesamt sei es – vor allem gegenüber Verbrauchern – systemwidrig, dem Versicherer die Möglichkeit einzuräumen, gegebenenfalls auch nach längerer Untätigkeit und auch dann, wenn die Sach- und Rechtslage keineswegs ausreichend geklärt sei, durch eine – inhaltlich gegebenenfalls unrichtige – Deckungsablehnung den Lauf einer einjährigen Präklusivfrist in Gang zu setzen. Hiefür lägen keine sachlichen Rechtfertigungsgründe vor. Eine Interessenabwägung der vorangeführten Argumente ergebe, dass die Interessen der Versicherungsnehmer an einer Nichtdiskriminierung durch die Vorschrift des §12 Abs3 VersVG schwerer wiegen würden als das Interesse der Versicherungsunternehmen an dessen Aufrechterhaltung. Die Norm des §12 Abs3 VersVG sei daher wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
12 4. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat ebenfalls als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages beantragt.
13 Der Anfechtungsumfang sei zu eng gewählt: §12 Abs3 Satz 2 VersVG verweise ausdrücklich auf §12 Abs2 VersVG, indem er normiere, dass die Klagsfrist erst beginne, "nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs2 entsprechenden Weise [...] abgelehnt hat". Die Anforderungen an diese qualifizierte Deckungsablehnung, die die Präklusivfrist des §12 Abs3 VersVG erst in Gang setze, würden somit nicht in §12 Abs3 VersVG, sondern in §12 Abs2 VersVG normiert (die Ablehnung müsse in geschriebener Form erfolgen und zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet sein). Erst aus einer Zusammenschau von §12 Abs2 und 3 VersVG ergebe sich der vollständige Inhalt der Präklusionsregelung. Insofern bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §12 Abs2 und 3 VersVG. Der Oberste Gerichtshof hätte daher bei Anfechtung des §12 Abs3 VersVG auch §12 Abs2 VersVG in seinen Antrag einbeziehen müssen, weil beide Bestimmungen vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken eine untrennbare Einheit bildeten.
14 In der Sache bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Differenzierung zwischen dem Versicherungssektor und anderen Schuldverhältnissen einerseits und zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer andererseits auf objektiven, im Tatsächlichen liegenden Unterschieden beruhe, die der Gesetzgeber in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum habe berücksichtigen dürfen und müssen. Die Versicherungswirtschaft sei in einer ungünstigeren Lage, als sie im einzelnen Fall schlechter als andere Wirtschaftszweige ihre verschiedenen Verbindlichkeiten einschätzen könne. Häufiger nämlich als bei den meisten anderen Vertragsverhältnissen entstünden im Versicherungsverhältnis Zweifel und Unklarheiten über die Höhe der Leistung einer Seite: Während sich etwa bei einem Pkw-Kauf die tatsächlich vereinbarte Höhe des Kaufpreises meist unschwer ermitteln lasse, könnten bei der Kaskoversicherung desselben Pkw im Schadensfall mühsame Berechnungen notwendig sein, um die Schuld des Versicherers zu ermitteln. Darüber hinaus seien die Beweismittel im Versicherungsrecht bereits von vornherein unsicher und in besonderem Maß der "Abnützung" unterworfen. Die Beteiligten seien bei Vertragsverhandlungen in der Regel einigermaßen aufmerksam, weil sie wüssten, dass gerade in diesem Augenblick etwas Rechtserhebliches geschehe. Von Schadensereignissen würden sie dagegen oftmals überrascht und hätten wenig Gelegenheit, rechtzeitig für eine adäquate Beweislage zu sorgen. Die Beweismittel befänden sich darüber hinaus in der Regel ausschließlich im Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers. Diese besondere Beweissituation unterscheide das Versicherungsrecht grundlegend von anderen Schuldverhältnissen und rechtfertige die Notwendigkeit einer raschen Sachverhaltsklärung, bevor Beweismittel weiter an Aussagekraft verlören.
15 Die Präklusivfrist des §12 Abs3 VersVG diene weiters der Wahrung des Vermögensüberblickes für den Versicherer. Durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche werde die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt. Der Versicherungssektor erfülle aber eine zentrale volkswirtschaftliche Ausgleichs- und Stabilisierungsfunktion, indem er individuelle Risiken kollektiviere, planbar mache und damit wirtschaftliche Betätigung überhaupt erst ermögliche. Dies wirke sich nicht nur zugunsten des einzelnen Versicherungsnehmers aus, sondern habe auch erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort insgesamt (etwa durch die Sicherung von Investitionen, Arbeitsplätzen und Finanzierungsstrukturen). Die Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes als Massengeschäft nach dem Gesetz der großen Zahl, die spezifische Beweissituation bei Versicherungsfällen, die Notwendigkeit bilanzieller Planbarkeit für die Funktionsfähigkeit des Versicherungswesens und der Schutz der Versichertengemeinschaft bildeten in ihrer Gesamtheit die tragfähige sachliche Rechtfertigung für die Regelung des §12 Abs3 VersVG.
16 Zudem erschwere die einjährige Präklusivfrist die Geltendmachung von Deckungsansprüchen nicht übermäßig und stehe auch nicht jeglicher Erfahrung entgegen. Da die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zur Fälligkeit und Verjährung bei Versicherungsforderungen zu unsachgemäßen Ergebnissen führen würden, habe der Gesetzgeber mit den Fälligkeits- und Verjährungsregelungen der §§11, 12 VersVG ein System mit ausgewogenen Rechten und Pflichten sowohl des Versicherungsnehmers als auch des Versicherers geschaffen, das in seiner Gesamtheit verhältnismäßig sei. Mit den strengen Anforderungen an die qualifizierte Deckungsablehnung des Versicherers sowie den Hemmungstatbeständen für Vergleichs- verhandlungen (Fortlaufshemmung) und unverschuldete Fristversäumnis sorge das VersVG jedenfalls seit der VersVG-Novelle 1994 für einen wirksamen Schutz der Versicherungsnehmer. Dass bei der Anwendung der Regel Härtefälle entstünden, mache das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Ebenso wenig könnten daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen. Dem Gesetzgeber müsse es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. §12 Abs3 VersVG sei daher gleichheitsrechtlich unbedenklich und damit verfassungskonform.
17 Dass der Versicherer zu einem späteren Zeitpunkt weitere Tatsachen oder Rechtsgründe zur Verteidigung seiner Ablehnung geltend machen könne, ändere nichts an dieser Beurteilung. Da die wesentlichen Beweismittel oft in der Hand des Versicherungsnehmers seien und der Versicherer erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens erfahren könne, ob allenfalls zusätzliche Versagungsgründe vorliegen, sei das Fehlen einer Eventualmaxime sachlich gerechtfertigt. Entspreche die Deckungsablehnung nicht den dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen, beginne die einjährige Präklusivfrist des §12 Abs3 VersVG nicht zu laufen.
18 Die Existenz anderer, vom allgemeinen Verjährungssystem des ABGB abweichender Sonder- oder Ausnahmeregelungen sagten für sich genommen nichts über deren Verfassungsmäßigkeit aus. Aus einem Normenvergleich sei daher auch nichts für die Verfassungswidrigkeit oder -konformität einer konkreten Rechtsnorm zu gewinnen. Ein Vergleich mit der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des Glücksspielgesetzes (GSpG), wonach die Haftung der Spielbankleitung innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen gewesen sei, verfange wegen der nicht vergleichbaren gesamtwirtschaftlichen Systemrelevanz nicht. Außerdem betrage die Präklusivfrist des §12 Abs3 VersVG ein ganzes Jahr und sei damit doppelt so lang wie die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobene sechsmonatige Frist des GSpG. Der Beginn der sechsmonatigen Frist des GSpG habe außerdem bereits an den jeweiligen Spielverlust angeknüpft. Die einjährige Präklusivfrist des §12 Abs3 VersVG laufe hingegen nicht ab Zeitpunkt des Versicherungsfalles, sondern erst mit Zugang der qualifizierten Deckungsablehnung des Versicherers (die sowohl die Schadensmeldung durch den Versicherungsnehmer als auch Erhebungen durch den Versicherer voraussetze). Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung auch gleich lange (ein Jahr) oder kürzere Präklusivfristen für nicht unsachlich gehalten. In VfSlg 5484/1967 habe der Verfassungsgerichtshof etwa keine gleichheitsrechtlichen Bedenken in einer einjährigen Antragsfrist (Fallfrist) für eine Veranlagung nach dem EStG 1953 erkannt. In VfSlg 9314/1967 habe der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass – von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend – eine dreimonatige Frist für die Beantragung einer Entschädigung nach erfolgter Enteignung ausreichend sei.
19 Auch der bloße Umstand, dass der deutsche Gesetzgeber die Präklusivfrist im (deutschen) Versicherungsvertragsgesetz (dVVG) eliminiert habe, sei für die Beurteilung der Verfassungskonformität des §12 Abs3 VersVG von vornherein irrelevant. Abgesehen davon sei die seinerzeitige deutsche Bestimmung aus mehreren Gründen nicht mit §12 Abs3 VersVG vergleichbar gewesen: Die deutsche Präklusivfrist habe lediglich sechs Monate betragen, während die österreichische Regelung eine einjährige Frist vorsehe. Die deutsche Regel habe außerdem keine gesetzlich normierten Hemmungstatbestände zugunsten des Versicherungsnehmers enthalten. Zudem habe der österreichische Gesetzgeber mit der VersVG-Novelle 1994 strenge Anforderungen an die qualifizierte Deckungsablehnung des Versicherers normiert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Streichung des §12 Abs3 dVVG im Jahr 2008 im Rahmen einer umfassenden Reform des Versicherungsvertragsrechtes erfolgt sei, bei der das gesamte dVVG grundlegend überarbeitet worden sei. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Präklusivfrist ersatzlos zu streichen, sei daher im Kontext dieser Gesamtreform zu sehen und könne nicht isoliert auf die österreichische Rechtslage übertragen werden. Schließlich sei die deutsche Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass sogar die alte deutsche Rechtslage rechtspolitisch nicht zu beanstanden und keinesfalls verfassungswidrig gewesen sei.
20 5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde; für den Fall der Aufhebung stellt sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen.
21 §12 Abs1 VersVG regle als versicherungsrechtliche Sondernorm die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag und sei insofern lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen über die Verjährung von Ansprüchen nach den §§1451 ff. ABGB. Der Zweck der Präklusionsfrist des §12 Abs3 VersVG liege in der möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert werde. §12 Abs3 VersVG diene zudem der Wahrung des Vermögensüberblickes für den Versicherer und damit mittelbar dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers. Die Ausschlussfrist des §12 Abs3 erster Satz VersVG beginne erst zu laufen, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs2 leg cit. entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt habe. Um unbillige Auswirkungen des kurzen Fristenlaufes auf den Anspruchsberechtigten hintanzuhalten, normiere §12 Abs3 letzter Halbsatz VersVG eine Fortlaufhemmung für zwei Fälle: Zum einen bewirkten Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch eine Fortlaufhemmung der Präklusionsfrist. Zum anderen sei der Fortlauf der Frist auch dann gehemmt, wenn der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert sei.
22 Der Bundesregierung seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit des Antrages und die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung sprächen. In der Sache führt sie aus (Zitate ohne Hervorhebungen im Original):
"1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
2. Der Oberste Gerichtshof hegt das Bedenken, dass §12 Abs3 VersVG gegen den Gleichheitssatz verstoße. Die Regelung bewirke eine gesetzlich unterschiedliche Behandlung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern, gegenüber denen Ansprüche bis zur Verjährung durchgesetzt werden können. Er hege Bedenken, ob diese Differenzierung zwischen einem Versicherer und anderen Schuldnern unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes eine sachliche Rechtfertigung finde. Die Bestimmung privilegiere den Versicherer jedoch nicht nur gegenüber anderen Schuldnern, sondern auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als eigenen Vertragspartner. Diese einseitige Privilegierung wirke sich zudem zulasten des Versicherungsnehmers als typischerweise schwächere Vertragspartei aus.
3. Die Bundesregierung hält diese Bedenken für unbegründet:
3.1. Der Gesetzgebung ist bei der Entscheidung, welche Ziele sie mit ihren Regelungen verfolgt, innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl VfSlg 11.483/1987 und 12.481/1990). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt ihm daher grundsätzlich nicht die Beurteilung zu, ob die Verfolgung eines bestimmten Zieles zweckmäßig ist; er kann der Gesetzgebung nur entgegentreten, wenn diese Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl VfSlg 9911/1983, 11.483/1987, 11.652/1988 und 12.082/1989).
Der Gleichheitssatz setzt der Gesetzgebung insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004 und 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995 und 16.407/2001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Gesetzgebung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen (vgl VfSlg 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 8871/1980, 11.469/1987 und 11.615/1988). Ein Gesetz ist somit nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (vgl VfSlg 20.343/2019 und 20.470/2021). Der Gesetzgebung ist es vielmehr gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen. Das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (vgl VfSlg 16.771/2002).
3.2. Wie auch im Antrag sowie oben […] dargelegt, liegt der Zweck der Ausschlussfrist des §12 Abs3 VersVG in einer möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten. Dies liegt (primär) im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird (vgl RIS-Justiz RS0038945; OGH 7.8.2025, 7 Ob 97/25b). Die Regelung dient zudem der Wahrung des Vermögensüberblicks für den Versicherer und somit indirekt auch – unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungsgeschäfts – dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers (vgl OGH 22.10.2025, 7 Ob 110/25i).
3.3. Bei der Verfolgung dieser Ziele steht der Gesetzgebung nach Ansicht der Bundesregierung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Bemessung einer Frist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie jeglicher Erfahrung entgegenstünde (vgl VfSlg 15.661/1999 mwN). Diese Rechtsprechung betrifft zwar Antrags- und Anspruchsfristen im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat. Der Verfassungsgerichtshof hat aber einen vergleichbar zurückhaltenden Prüfungsmaßstab auch auf Fristen in Rechtsverhältnissen der Bürger unter sich angewendet. So hat er – ohne eine nähere Begründung für erforderlich zu erachten – in der dreijährigen Verjährungsfrist des §1486 Z7 ABGB in der Fassung des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl I Nr 75/2009, für Ausstattungsansprüche 'jedenfalls keine unverhältnismäßige Regelung' gesehen; 'dies selbst dann, wenn man von der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung ausgeht, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Ausstattungsanspruchs nach alter Rechtslage dreißig Jahre betragen hätte oder dass der Anspruch nicht verjährbar gewesen wäre' (vgl VfSlg 19.426/2011). Auch in der Regelung der (unterschiedlichen) Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gemäß §933 ABGB in der Fassung des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I Nr 48/2001, hat der Verfassungsgerichtshof keine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes erkannt (vgl VfSlg 20.086/2016). Im Erkenntnis VfSlg 18.546/2008 hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf eine – von den allgemeinen Verjährungsfristen des ABGB abweichende – Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Haftung von Spielbanken im Glücksspielgesetz allgemein darauf abgestellt, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch eine Verjährungsregelung nicht 'übermäßig erschwert' werden darf.
3.4. Nach Auffassung der Bundesregierung bewirkt die angefochtene Bestimmung auch keine unsachliche Privilegierung des Versicherers:
Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Antrag selbst zugesteht, ist die einjährige Frist des §12 Abs3 erster Satz VersVG – hinsichtlich der Bemessung ihrer Dauer – für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung in der Regel ausreichend […]. Dazu kommt, dass mit der Anwendung des §12 Abs3 VersVG nicht zwingend eine Verkürzung der zeitlichen Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag einhergeht: Die Präklusionsfrist des §12 AbsVersVG beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer einen konkret erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Vor Erhebung des Anspruches ist eine Ablehnung unwirksam und kann den Versicherungsnehmer nicht zur Klage zwingen, weil das Gesetz nicht bezweckt, den Versicherungsnehmer zur raschen Geltendmachung seiner Ansprüche zu nötigen (vgl OGH 11.11.1982, 7 Ob 33/82: die Nichterhebung eines Versicherungsanspruches verstößt trotz der dadurch bewirkten Verschiebung der Klagefrist des §12 Abs3 VersVG auch grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben). Das ergibt sich auch bereits aus der Amtlichen Begründung zur Vorgängerbestimmung des §12 dVVG in der Fassung der Vereinheitlichungsverordnung 1939, wonach die Verjährungsfrist des Abs1 gleichwohl für jene Fälle nicht entbehrlich sei, in denen eine Ablehnung nach Abs3 zweiter Satz nicht erfolgt ist […]. Damit wird auch das Vorbringen relativiert, der Versicherer verfüge über eine umfassende Befugnis, über die Ausschlussfrist zu disponieren […].
Die Anmeldung (Erhebung) eines Anspruches durch den Versicherungsnehmer eröffnet zwar die Möglichkeit, ein die Klagefrist des §12 Abs3 VersVG auslösendes Ablehnungsschreiben zu verfassen. Allerdings bewirkt die Anmeldung des Anspruches gemäß Abs2 leg cit. auch eine Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist. Erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes – dh mit Einlangen der schriftlichen Ablehnung des Versicherers – laufen somit die bei dessen Eintritt noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungsfrist weiter. Zudem normiert §12 Abs3 letzter Halbsatz VersVG eine Hemmung des Fortlaufs der Klagefrist gemäß Abs3 erster Satz für die Dauer von Vergleichsverhandlungen und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist. Dies ist insofern bedeutsam, als nach der Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht den Fortlauf, sondern lediglich den Ablauf einer Verjährungsfrist hemmen (vgl RIS-Justiz RS0034518). Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt nach ständiger Rechtsprechung Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich, das heißt binnen angemessener Frist, eingebracht wird (gleich zu behandeln ist der Fall, in dem Vergleichsverhandlungen so kurz vor Ende der Verjährungsfrist enden, dass eine Klagseinbringung vor Fristablauf nicht mehr möglich oder zumutbar ist, vgl OGH 20.3.1997, 2 Ob 48/94). Als angemessen wurde dabei eine Frist von zwei (OGH 30.5.1994, 1 Ob 564/94) oder drei Monaten (OGH 14.12.2004, 1 Ob 107/04y), nicht aber von vier (OGH 29.4.2004, 2 Ob 88/04m) oder fünfeinhalb Monaten (OGH 23.3.1999, 1 Ob 373/98d) angesehen. Die Fortlaufhemmung des §12 Abs3 letzter Halbsatz VersVG bewirkt insofern eine 'Privilegierung des Versicherungsnehmers', die der im Antrag monierten 'Privilegierung des Versicherers' gegenüber zu stellen ist.
3.5. Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Gesetzgebung mit der angefochtenen Bestimmung daher auf die widerstreitenden Interessen hinreichend Bedacht genommen und ihren rechtpolitischen Gestaltungspielraum nicht überschritten. Dass die einjährige Präklusionsfrist des §12 Abs3 VersVG allenfalls unter rechtspolitischen Gesichtspunkten hinterfragt werden könnte […], macht die Bestimmung noch nicht verfassungswidrig. Allfällige rechtspolitische Erwägungen sind nicht auf ihre Zweckmäßigkeit im Einzelnen, sondern nur daraufhin zu prüfen, ob sie sich im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen halten (vgl VfSlg 6825/1972).
4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtene Bestimmung nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
23 1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinne des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
24 Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität des §12 Abs3 VersVG im Anlassverfahren zweifeln ließe. Vielmehr sind alle Gerichte im Anlassverfahren davon ausgegangen, dass die Klage bereits wegen Verjährung abzuweisen ist. Dass die Klage im Anlassverfahren möglicherweise – wie von der Beklagten behauptet – auch aus anderen Gründen erfolglos bleiben müsse, ändert nichts an der Präjudizialität des §12 Abs3 VersVG.
25 1.2. Nach Auffassung der Beklagten des Anlassverfahrens sei der Anfechtungsumfang zu eng gewählt, weil §12 Abs3 Satz 2 VersVG ausdrücklich auf §12 Abs2 VersVG verweise, indem er normiere, dass die Klagsfrist erst beginne, "nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs2 entsprechenden Weise [...] abgelehnt hat". Die Anforderungen an die qualifizierte Deckungsablehnung würden somit nicht in §12 Abs3 VersVG, sondern in §12 Abs2 VersVG normiert und erst aus einer Zusammenschau von §12 Abs2 und 3 VersVG ergebe sich der vollständige Inhalt der Präklusionsregelung. Insofern bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den beiden Absätzen. Der Oberste Gerichtshof hätte daher bei Anfechtung des §12 Abs3 VersVG auch §12 Abs2 VersVG in seinen Antrag einbeziehen müssen, weil beide Bestimmungen vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken eine untrennbare Einheit bildeten.
26 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass §12 Abs3 VersVG für die Voraussetzungen einer qualifizierten Deckungsablehnung auf Abs2 leg cit. verweist, wo auch die "einfache Deckungsablehnung" geregelt ist. Meldet der Versicherungsnehmer einen Anspruch beim Versicherer an, unterscheidet das Gesetz also zwei Varianten der Deckungsablehnung: Die einfache nach Abs2 bewirkt ein Ende der Fortlaufshemmung unter Beibehaltung der ursprünglichen (dreijährigen) Verjährungsfrist. Die qualifizierte Ablehnung muss die in Abs3 geregelten zusätzlichen Voraussetzungen enthalten (insb. Hinweis auf Fristverkürzung und Rechtsbelehrung). Damit würde die (gedachte) Aufhebung des Abs3 zu einer vollständigen Beseitigung der inkriminierten Einjahresfrist führen. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, wieso der Anfechtungsumfang zu eng gefasst sein sollte.
27 1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag daher als zulässig.
2. In der Sache
28 2.1. Nach §12 Abs1 VersVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und somit auch des Versicherungsnehmers in drei Jahren ab der Fälligkeit (= Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen, §11 Abs1 VersVG). Macht ein Dritter (Begünstigter, Versicherter) den Anspruch geltend, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Recht bekannt wurde. Die Bestimmung ist lex specialis zu §1478 ABGB, der eine objektive dreißigjährige Regelverjährung für zivilrechtliche Ansprüche vorsieht.
29 Meldet der Versicherungsnehmer (ein Dritter) seinen Anspruch beim Versicherer an, ist der Fortlauf der Verjährung bis zu einer Reaktion des Versicherers gehemmt (vgl OGH 27.6.2001, 7 Ob 138/01x). Lehnt der Versicherer die Deckung ab, endet die Hemmung und die (dreijährige) Verjährungsfrist läuft weiter, wenn die Ablehnung in geschriebener Form (§1b Abs1 VersVG) ergeht und "zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist" (§12 Abs2 VersVG).
30 Nach §12 Abs3 VersVG kann der Versicherer durch die Ausgestaltung der Deckungsablehnung aber dafür sorgen, dass nicht nur die Hemmung der Verjährung endet, sondern die Verjährung verkürzt wird. Weist der Versicherer neben der nach §12 Abs2 VersVG erforderlichen Begründung auch auf die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen hin, beträgt die Klagsfrist nur mehr ein Jahr. Der Versicherungsnehmer soll durch den Hinweis davor gewarnt werden, dass der Anspruch bald erlischt. Gegen diese Bestimmung wendet sich der Oberste Gerichtshof in seinem Antrag.
31 2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
32 Der Oberste Gerichtshof hegt in seinem Antrag Bedenken im Lichte des in Art2 StGG und Art7 Abs1 B VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes: (1) Die Besserstellung des Versicherers gegenüber seinen Vertragspartnern sei bedenklich, weil Ansprüche gegen die Versicherungsnehmer (Prämienzahlung) stets einer dreijährigen Verjährung unterliegen würden. (2) Die durch §12 Abs3 VersVG bewirkte Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern sei problematisch, weil diese nicht die Möglichkeit hätten, durch einseitige Erklärung eine Präklusion von gegen sie gerichteten Ansprüchen herbeizuführen. (3) Die Frist sei weitaus kürzer bemessen als übliche Verjährungsfristen und erschwere dem Anspruchsberechtigten die Geltendmachung seiner Ansprüche sowie die verlässliche Beurteilung ihrer Berechtigung.
33 2.3. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003, 20.202/2017, 20.334/2019 und 20.343/2019).
34 Der Gesetzgeber hat im Versicherungsrecht ein eigenes System geschaffen, was sich schon daran zeigt, dass die Verjährung des vertraglichen Leistungsanspruches in drei Jahren nicht mit dem Versicherungsfall zu laufen beginnt, sondern erst mit der "Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen" (§11 Abs1 VersVG). Die durch §12 Abs3 VersVG bewirkte Verkürzung der Verjährung setzt außerdem voraus, dass der Anspruch vom Gläubiger angemeldet wird, sich also bereits konkretisiert hat, anschließend vom Versicherer begründet abgelehnt wird und der Gläubiger über die Folgen der Fristverkürzung belehrt wird. Dieses Verjährungssystem des VersVG (§§11, 12) und die darin geschaffene Ausnahme des §12 Abs3 VersVG sind im Lichte der Bedenken des Obersten Gerichtshofes zu prüfen.
35 Es ist nicht von vornherein unsachlich, wenn der Gesetzgeber an den Umstand, dass diejenigen Fakten vorliegen, die eine Seite zur Anmeldung des Anspruches und die andere zu dessen begründeter Ablehnung bringen, eine kürzere Klagsfrist knüpft, zumal damit mit der Zeit anwachsende Beweisschwierigkeiten (für beide Seiten) und die Notwendigkeit der Bildung von (drei Jahre) langen Schadensreserven der Versicherer für schwebende Ansprüche vermieden werden können. Die Unsachlichkeit der Bestimmung liegt aber in der durch §12 Abs3 VersVG dem Versicherer eingeräumten Dispositionsmöglichkeit begründet, wodurch er zwischen einer längeren und einer kürzeren Frist wählen kann. Die Möglichkeit der qualifizierten Deckungsablehnung privilegiert den Versicherer, weil er sich jederzeit aussuchen kann, ob er es bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder sie durch Ausübung seines Wahlrechtes einseitig und stark verkürzt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Versicherer – wie auch der Oberste Gerichtshof in seinem Antrag festhält – nicht an eine von ihm in der Deckungsablehnung angeführte Begründung gebunden ist und auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen kann (siehe Perner , Privatversicherungsrecht², 2024 [Stand 15.7.2024, rdb.at], Rz 3.93). Damit hat es der Versicherer aber in der Hand, die Durchsetzbarkeit nach seinem Belieben einseitig zu verkürzen, ohne dass dies für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre (vgl S. Kietaibl , VRW online exklusiv 2026/150). Vielmehr kann er sich nach von ihm selbst gewählten Kriterien und für ihn gefahrlos für eine deutliche Verkürzung entscheiden oder es – wiederum nach Belieben – bei der allgemeinen Frist belassen. Für eine solche risikolose Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Gläubigers ist kein sachlicher Grund erkennbar.
36 2.4. §12 Abs3 VersVG widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz und ist als verfassungswidrig aufzuheben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Bedenken des Obersten Gerichtshofes.
V. Ergebnis
37 1. §12 Abs3 VersVG ist als verfassungswidrig aufzuheben.
38 2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B VG.
39 3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B VG.
40 4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Ansprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
41 5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Rückverweise