Ablehnung der Behandlung von Beschwerden betreffend Bestimmungen des HochleistungsstreckenG sowie der HochleistungsstreckenV
I. Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.
II. Die zu E639/2026 und E649/2026 protokollierten Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Verbindungsbahn unter §1 Z1 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung ("Raum Wien") fällt, und ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren (vgl VfSlg 14.886/1997) insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:
Soweit in den Beschwerden die Verfassungswidrigkeit des §1 des Hochleistungsstreckengesetzes und die Gesetzwidrigkeit der 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung (hinsichtlich der Worte "Wien – St. Pölten") behauptet wird, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Bestimmtheitsgebot (vgl zum "differenzierten Legalitätsprinzip" zB VfSlg 13.785/1994, 20.130/2016, 20.192/2017, 20.476/2021; zu §1 Abs1 HLG überdies VfSlg 18.322/2007) hinzuweisen.
Soweit in der zu E707/2026 protokollierten Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des §40 Abs5 dritter Satz UVP-G 2000 behauptet wird, so hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Neuerungsverbot nach Beschwerdeerhebung grundsätzlich nicht dem Rechtsstaatsgebot widerspricht und auch nicht Art136 Abs2 B-VG entgegensteht (vgl VfSlg 20.515/2021).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen und die zu E639/2026 und E649/2026 protokollierten Beschwerden gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
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