Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.798,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführer sind die leiblichen Eltern zweier gemeinsamer Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter eines weiteren Kindes. Ferner waren die Beschwerdeführer bis zum 5. Juli 2021 von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe mit der Pflege eines weiteren Kindes betraut. Am 18. Juni 2021 wurde das Pflegekind auf Grund einer Gefährdungsmeldung des Universitätsklinikums St. Pölten in das Krisenzentrum Allentsteig aufgenommen. In der Folge teilte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe den Beschwerdeführern sowie dem Pflegekind mit, dass das Pflegeverhältnis beendet werde.
1.1. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 und vom 23. Februar 2024 begehrten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Auskunft zu 55 Fragen betreffend Informationen, die der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Tätigkeit zu ihrem Privat- und Familienleben bekanntgeworden seien. Die Fragen bezogen sich sowohl auf das (ehemalige) Pflegekind als auch auf leibliche Kinder der Beschwerdeführer und stützten sich auf das NÖ Auskunftsgesetz bzw das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG).
1.2. Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. Juli 2024 wurde das Auskunftsbegehren mit der Begründung abgewiesen, dass §2 Abs2 NÖ Auskunftsgesetz eine Subsidiaritätsregelung enthalte und dass im vorliegenden Fall §10 NÖ KJHG das Recht auf Auskunft regle. Mit Spruchpunkt 2. stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fest, dass den Beschwerdeführern kein Recht auf Auskunft nach dem NÖ KJHG zustehe, weil nach §10 Abs5 NÖ KJHG nur Erziehungsberechtigten, nicht aber Pflegepersonen, ein Auskunftsrecht zustehe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich änderte mit seinem (in der Folge zu E4881/2024 in Beschwerde gezogenen) Erkenntnis vom 11. November 2024, LVwG-AV-838/001-2024, Spruchpunkt 1. dieses Bescheides dahingehend ab, dass "der Antrag auf Verweigerung der Auskunft durch Bescheid" zurückgewiesen werde, und wies "im Übrigen" die Beschwerde als unbegründet ab.
1.4. Mit weiterem Erkenntnis vom 11. November 2024, LVwG AV 839/001 2024, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten teilweise (nämlich hinsichtlich mehrerer, im Einzelnen bezeichneter Fragen, welche die leiblichen Kinder der Beschwerdeführer betrafen) Folge, hob den angefochtenen Bescheid insofern auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurück. Im Übrigen wies das Landesverwaltungsgericht St. Pölten die Beschwerde ab (gegen den abweisenden Teil des Erkenntnisses erhoben die Beschwerdeführer die zu E4882/2024 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof).
1.5. Im zweiten Rechtsgang gab die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 2. April 2025 dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer nach NÖ KJHG vom 23. Februar 2024, soweit es deren leibliche Kinder betraf, erneut keine Folge. Gegen diesen Bescheid wandten sich die Beschwerdeführer erneut an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das deren Beschwerde mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2025 abwies. Zwar stehe den Beschwerdeführern als leibliche Eltern im Grundsatz ein Auskunftsrecht zu; die konkret begehrten Auskünfte seien aber nicht zu erteilen, teils, weil sie sich auf eine Begründung für behördliches Handeln beziehen würden, teils, weil sie nicht sachlicher Gegenstand von §10 NÖ KJHG seien, teils, weil die Auskunft bereits erteilt worden sei, und teils, weil es um das Hinterfragen von Rechtsgrundlagen gehe.
1.6. Gegen dieses Erkenntnis vom 23. Oktober 2025, LVwG AV 592/001 2025, richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Informationszugang (Art22a B VG), auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G156/2025 ua, §10 Abs1 bis 5 und §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG als verfassungswidrig aufgehoben.
2.2. Gemäß Art140 Abs7 B VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
2.3. Dem in Art140 Abs7 B VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfSlg 17.687/2005).
2.4. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 4. März 2026. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 3. Dezember 2025 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses vom 18. September 2025, nämlich am 24. Februar 2024, gestellt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
2.5. Das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 262,--, Umsatzsteuer in der Höhe von € 576,40 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,-- enthalten.
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