Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.
Die Erkenntnisse werden im angefochtenen Umfang aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 6.235,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführer waren von 2013 bis 2021 Pflegeeltern eines im Jahr 2011 geborenen Minderjährigen.
1.1. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2012 übertrug das Bezirksgericht Donaustadt die gesamte Obsorge über diesen Minderjährigen von den leiblichen Eltern auf die Wiener Kinder- und Jugendhilfe und genehmigte die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, der seitdem unverändert die gesamte Obsorge für den Minderjährigen obliegt, bevollmächtigte als Obsorgeberechtigte die in Niederösterreich wohnhaften Beschwerdeführer im Rahmen eines (privaten) Pflegeverhältnisses ab 25. März 2013 mit der Ausübung der Pflege und Erziehung.
1.2. Mit 18. Juni 2021 wurde das Pflegekind auf Grund einer Gefährdungsmeldung des Universitätsklinikums St. Pölten in das Krisenzentrum Allentsteig aufgenommen. Am 5. Juli 2021 teilte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe den Beschwerdeführern sowie dem Pflegekind mit, dass das Pflegeverhältnis beendet werde; diese Beendigung erfolgte weder durch Entziehung der Obsorge, die nach wie vor bei der Wiener Kinder- und Jugendhilfe lag, noch durch "Erziehungshilfe", sondern durch schlichte Beendigung der Bevollmächtigung. Seitdem ist das vormalige Pflegekind in einer Wiener Wohngemeinschaft untergebracht.
1.3. Die Beschwerdeführer begehrten mit Schreiben vom 22. Februar 2024 und vom 23. Februar 2024 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Auskunft zu 55 Fragen betreffend Informationen, die der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Tätigkeit zu ihrem Privat- und Familienleben bekanntgeworden seien. Die Fragen bezogen sich sowohl auf das (ehemalige) Pflegekind als auch auf leibliche Kinder der Beschwerdeführer und stützten sich auf das NÖ Auskunftsgesetz bzw das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG).
1.4. Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. Juli 2024 wurde das Auskunftsbegehren mit der Begründung abgewiesen, dass §2 Abs2 NÖ Auskunftsgesetz eine Subsidiaritätsregelung enthalte und dass im vorliegenden Fall §10 NÖ KJHG das Recht auf Auskunft regle. Mit Spruchpunkt 2. stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fest, dass den Beschwerdeführern kein Recht auf Auskunft nach dem NÖ KJHG zustehe, weil nach §10 Abs5 NÖ KJHG nur Erziehungsberechtigten, nicht aber Pflegepersonen, ein Auskunftsrecht zustehe.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie zu Spruchpunkt 1. vorbrachten, dass das NÖ Auskunftsgesetz zur Anwendung komme, wenn Auskünfte nach dem NÖ KJHG nicht zu erteilen wären. Das NÖ KJHG wäre nur einschlägig, wenn die Auskunftspflicht gegenüber den Auskunftssuchenden im Gesetz geregelt sei. Zu Spruchpunkt 2. begründeten sie ihre Beschwerde damit, dass ihnen jedenfalls hinsichtlich ihrer eigenen Kinder ein Auskunftsrecht als Erziehungsberechtigte nach dem NÖ KJHG zustehe, hinsichtlich des Pflegekindes sei die Obsorge durch sie über acht Jahre lang toleriert und kontrolliert worden, gleichzeitig werde ihnen aber die Qualifikation als Erziehungsberechtigte nach dem NÖ KJHG aberkannt.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich änderte mit seinem nunmehr zu E4881/2024 in Beschwerde gezogenen Erkenntnis vom 11. November 2024, LVwG-AV-838/001-2024, Spruchpunkt 1. dieses Bescheides dahingehend ab, dass "der Antrag auf Verweigerung der Auskunft durch Bescheid" zurückgewiesen werde, und wies "im Übrigen" die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es wie folgt aus: Gemäß §2 Abs2 NÖ Auskunftsgesetz finde das "Allgemeine Auskunftsrecht" keine Anwendung, insoweit eine Auskunft auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder nach dem Abschnitt über Umweltinformationen verlangt werden könne. Speziellere Bestimmungen gingen der Erteilung von Auskünften nach den Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes vor. Das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer betreffe Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe. §10 NÖ KJHG regle das Auskunftsrecht in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe abschließend und verdränge somit das allgemeine Auskunftsrecht nach dem NÖ Auskunftsgesetz. Das gelte auch dann, wenn Auskünfte nach §10 NÖ KJHG nicht zu erteilen seien. Die Beschwerde sei daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführer von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen sei.
1.7. Gegen dieses Erkenntnis vom 11. November 2024, LVwG-AV-838/001-2024, richtet sich die zu E4881/2024 protokollierte, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 BVG, Art2 StGG) und – wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – im Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.
1.8. Mit weiterem Erkenntnis vom 11. November 2024, LVwG AV 839/001 2024, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten teilweise (hinsichtlich näher aufgelisteter Auskunftsbegehren, welche die leiblichen Kinder der Beschwerdeführer betrafen) Folge und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Begründend führte des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – soweit hier maßgeblich – aus, dass §10 Abs5 NÖ KJHG den (aktuellen oder ehemaligen) Erziehungsberechtigten ein Recht auf näher bestimmte Auskünfte erteile. Die Beschwerdeführer seien über acht Jahre lang die Pflegepersonen des Pflegekindes iSd §58 NÖ KJHG gewesen. Erziehungsberechtigte hätten ein Auskunftsrecht nach §10 Abs5 NÖ KJHG; der Begriff der Erziehungsberechtigten sei nach dem Wortlaut des NÖ KJHG zu verstehen, dieses Gesetz unterscheide an mehreren Stellen zwischen Pflegepersonen und Erziehungsberechtigten. Insbesondere definiere §5 Z5 NÖ KJHG, dass Erziehungsberechtigte mit der Pflege und Erziehung kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut seien, während Pflegepersonen vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der "Ausübung" der Pflege und Erziehung beauftragt seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §58 Abs1 NÖ KJHG seien Pflegekinder Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen würden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten seien. Daraus folge, dass Pflegepersonen, welche mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung beauftragt würden, nicht die Erziehungsberechtigten dieses Pflegekindes seien. Auch §30 Abs4 NÖ KJHG differenziere zwischen Erziehungsberechtigten und Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut seien. Aus §64 Abs3 Z1 NÖ KJHG sei zu schließen, dass Pflegepersonen nur durch ein Gericht mit der Erziehungsberechtigung betraut werden könnten, aber nicht durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien daher Pflegepersonen keine Erziehungsberechtigten iSd NÖ KJHG. Die Differenzierung sei durch das gesamte Gesetz erkennbar. Mangels Erziehungsberechtigung hätten Pflegepersonen daher auch kein Auskunftsrecht nach §10 Abs5 NÖ KJHG. Die Beschwerdeführer hätten daher betreffend ihr Pflegekind kein Auskunftsrecht nach dem NÖ KJHG.
1.9. Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung vom 11. November 2024, LVwG AV 839/001 2024, richtet sich die zu E4882/2024 protokollierte, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 BVG, Art2 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
2. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb BVG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit unter anderem von §10 Abs1 bis 5 und §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG ein. Mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G156/2025 ua, hob er §10 Abs1 bis 5 und §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG als verfassungswidrig auf.
3. Die Beschwerden sind begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in beiden Fällen verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Erkenntnisse wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).
Die Erkenntnisse sind daher im angefochtenen Umfang aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 436, –, Umsatzsteuer in der Höhe von € 959,20 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 480,– enthalten.
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