Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis
, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer steht als Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 19. September 2023 beantragte er gemäß §68 Abs2 HDG 2014 bei seinem Disziplinarvorgesetzten die Einleitung eines Senatsverfahrens und gab an, sich nicht mehr an den Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung, der die Haartracht für Soldaten und Soldatinnen unterschiedlich regle, zu halten, weil dieser diskriminierend iSd B-GlBG sei.
2. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 1. Dezember 2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 3.000,– verhängt, ein Kostenbeitrag iHv € 300,– vorgeschrieben sowie die Abstattung der Geldstrafe in zehn Monatsraten zu je € 300,– gewährt. Der Beschwerdeführer habe gegen §44 Abs1 BDG 1979 verstoßen, weil er sich die Haare entgegen dem Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZS93105/19 MFW/2017, Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3/2018, wachsen lassen und diese am Hinterkopf zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden habe (Spruchpunkt I.). Vom Vorwurf, er habe den Befehl des Militärkommandanten missachtet, sich die Haare entsprechend dem genannten Erlass schneiden zu lassen, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (Spruchpunkt II.).
3. Der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde erhobenen Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B VG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Mai 2024 insoweit stattgegeben, als die über ihn verhängte Geldstrafe auf € 2.200,– herabgesetzt wurde. Die vom Disziplinaranwalt erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde wurde abgewiesen.
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 BVG gestützte Beschwerde, soweit dadurch der Beschwerde des (nunmehrigen) Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof (lediglich) teilweise stattgegeben und die gegen ihn verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet darin die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 BVG), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und auf Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechtes (Art14 EMRK iVm Art8 EMRK) und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit "der Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZS93105/19 MFW/2017 ('Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten'), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3/2018," ein. Mit Erkenntnis vom 9. März 2026, V243/2025, hob der Verfassungsgerichtshof die genannten Bestimmungen als gesetzwidrig auf.
6. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
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